Betreuung, Erziehung, Job, Haushalt: Alleinerziehende tragen die meiste Verantwortung allein. Finanzielle Sorgen kommen hinzu, wenn für das Kind kein oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt wird. In dieser Situation können Alleinerziehende unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Was ist Unterhaltsvorschuss?
Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Familienhilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Es handelt sich um eine Vorleistung für ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils.
Wenn es dem anderen Elternteil eigentlich möglich wäre, Unterhalt zu zahlen, fordert der Staat den gezahlten Unterhaltsvorschuss zurück.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt zum 1. Januar 2025 monatlich:
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 227,00 Euro
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 299,00 Euro
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 394,00 Euro
Erforderliche Unterlagen
- BundID
Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antragsformular
- Geburtsurkunde des Kindes
- Wenn vorhanden: Nachweis über die Vaterschaft bei Kindern, die außerhalb einer Ehe geboren sind
- Wenn vorhanden: Unterhaltstitel
Bitte füllen Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss sorgfältig aus. Daraus kann sich ergeben, dass Sie in Ihrem konkreten Fall weitere Nachweise erbringen müssen.
Voraussetzungen
Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?
Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn
- Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
- Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
- Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.
Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen.
Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.
Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
- Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600,00 Euro brutto monatlich zur Verfügung.
Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze.
Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?
In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:
- Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
- Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
- Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
- Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
- Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Verfahrensablauf
Nach Einreichung des Antrags wird dieser intern vorgeprüft und gegebenenfalls fehlende Unterlagen bei der antragstellenden Person angefordert.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauere beträgt circa 3 - 6 Monate, abhängig von der individuellen Situation des Falls.
Fristen
Kann ich Unterhaltsvorschuss rückwirkend beantragen?
Sie erhalten Unterhaltsvorschuss in der Regel ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben.
Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren.
Dazu gehört auch, dass Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil eingefordert wurden.
Sofern Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie also keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise.
Rechtsbehelf
- Widerspruch