Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird vom Gesundheitsamt ausgestellt und kann entweder online oder für Gruppen beziehungsweise Einzelfälle auch vor Ort erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
- online:
- keine
- persönliche Belehrung vor Ort:
- Personalausweis oder Reisepass
- Leistungsbeziehende und Schülerinnen oder Schüler benötigen zudem einen entsprechenden Nachweis.
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Zusätzliche Voraussetzungen bei Online-Belehrung:
- Sie benötigen einen PC, ein Notebook, ein Tablet oder ein Smartphone sowie eine stabile Internetverbindung.
- Nach der absolvierten Online-Schulung steht Ihnen eine PDF-Datei zum Ausdrucken Ihres Zeugnisses zur Verfügung.
Kosten
Es fallen folgende Kosten an:
- 30,00 Euro für die erstmalige Bescheinigung
- 10,00 Euro für eine mögliche Zweitschrift
Achtung: Bei der Überweisung der Gebühr geben Sie bitte beim Verwendungszweck den Namen der teilnehmenden Person, die Ihnen zugesandte Buchungsnummer und das Kassenzeichen an.
Verfahrensablauf
- Sie können sich online über den nebenstehenden Onlinedienst zur Schulung anmelden. (Bei Rückfragen dazu stehen wir telefonisch unter +49 208 455 5320 zur Verfügung.)
- Für eine persönliche Belehrung vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin unter +49 208 455 5317. Die Belehrung erfolgt im Gesundheitshaus, Heinrich-Melzer-Straße 3, 45468 Mülheim.
Bearbeitungsdauer
Bei der Onlinebelehrung wird der Videolink in der Regel werktags innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Geldes freigeschaltet.
Fristen
Bei erstmaliger Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als 3 Monate sein.
Weiterführende Informationen
https://www.bmleh.de/DE/themen/verbraucherschutz/lebensmittel-hygiene/lebensmittel-hygiene_node.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__43.html
https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps/kuechen-und-lebensmittelhygiene/
https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Gastrointestinale-Infektionen/gastrointestinale-infektionen-node.html
https://www.bfr.bund.de/lebensmittel-und-futtermittelsicherheit/bewertung-mikrobieller-risiken-von-lebensmitteln/lebensmittelhygiene/
Hinweise (Besonderheiten)
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.