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Änderung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen im Bewacherrecht anzeigen

Sie möchten die Änderung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen im Bewacherrecht anzeigen? Dann müssen Sie dies bei der Behörde anzeigen.

Es wird eine rechtmäßige Niederlassung vorausgesetzt. Dies bedeutet, dass Sie eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und von einer festen Einrichtung in ihrem Heimatland aus tatsächlich anbieten. Diese gewerbliche Dienstleistung möchten Sie vorübergehend oder gelegentlich, nicht jedoch auf Dauer, grenzüberschreitend, das heißt von Ihrer Niederlassung in Ihrem Heimatland ausüben. Die Dienstleistung ist jedoch in Deutschland reglementiert. Reglementiert sind alle Dienstleistungen, für die Sie zur rechtmäßigen Ausübung in Deutschland eine behördliche Erlaubnis oder einen Sachkunde- beziehungsweise Unterrichtsnachweis benötigen. Dies gilt insbesondere im Anwendungsbereich des Bewachungsgewerbes.

Wenn alle diese Bedingungen auf Sie zutreffen, dann müssen Sie dies vor Erbringung der Dienstleistung beim zuständigen Ordnungsamt anzeigen. 

Die Anzeige für die Erbringung einer vorübergehend grenzüberschreitenden Dienstleistung in einem reglementierten Gewerbe kann elektronisch oder schriftlich erfolgen. Alle 12 Monate seit der letzten Anzeige ist die Anzeige formlos zu wiederholen, solange die weitere Erbringung einer vorübergehend grenzüberschreitenden Dienstleistung in einem reglementierten Gewerbe beabsichtigt ist. 

Die Anzeigepflicht gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern auch für diese ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben ist. 
Die Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige aufgenommen werden, wenn die Nachprüfung der Berufsqualifikation nicht erforderlich ist. Dies geht aus der Eingangsbestätigung des zuständigen Ordnungsamtes hervor, die Sie innerhalb eines Monats erhalten. 

  • BundID
  • Mein Unternehmenskonto

Folgende Unterlagen sind bei der erstmaligen Anzeige zu übermitteln: 

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten in einem anerkannten Staat und der Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • im Fall von gewerblichen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Waffengesetzes, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Beschussgesetzes und des § 34a der Gewerbeordnung ein Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen
  • sofern der Beruf im Niederlassungsstaat durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist, ein Nachweis der Berufsqualifikation, anderenfalls ein Nachweis, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens 1 Jahr lang ausgeübt worden ist
  • Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solcher für die betreffende Tätigkeit auch von Inländern gefordert wird
  • Sie sind Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates.
  • Sie sind in Ihrem Heimatland rechtmäßig niedergelassen.
  • Sie gehen dort rechtmäßig einer gewerblichen Dienstleistung nach.

Es fallen keine Kosten an.

Der Antrag kann online oder formlos schriftlich gestellt werden.

Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, sind keine Fristen zu beachten.

Solange die Erbringung der Dienstleistung beabsichtigt wird, ist die Anzeige formlos alle 12 Monate zu wiederholen.

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de