Wenn Sie Inhaber einer Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Baubetreuer, Bauträger oder Wohnimmobilienverwalter sind, dann müssen Sie der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person/Vertretung anzeigen.
Wenn Sie Inhaber einer Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler – ausgenommen Verträge nach § 34i Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) und Bauspardarlehensverträge –, Baubetreuer, Bauträger oder Wohnimmobilienverwalter sind, müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen, welche Personen mit der Leitung des Betriebs beziehungsweise mit der Leitung der Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) auch für die jeweils zur Vertretung berufenen Personen.
Die erteilte Erlaubnis erfordert nach § 34c Absatz 2 GewO die Zuverlässigkeit der maßgeblichen Personen. Die maßgeblichen Personen sind die Leitungen des Betriebes oder der Zweigniederlassung sowie bei juristischen Personen die zu ihrer Vertretung berufenen Personen. Der Widerruf der Erlaubnis ist daher in Erwägung zu ziehen, wenn diese Personennachträglich unzuverlässig werden oder nachträglich weitere, unzuverlässige Personen in die Betriebe eintreten.
Die Anzeige und die einzureichenden Unterlagen dienen der Zuverlässigkeitsüberprüfung der oben genannten maßgeblichen Personen.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- BundID
- Mein Unternehmenskonto
Es müssen bezüglich der betreffenden Person folgende Informationen mitgeteilt werden:
- Name
- Geburtsname (sofern dieser vom Namen abweicht)
- Vornamen
- Staatsangehörigkeit
- Geburtstag
- Geburtsort
- Anschrift der betreffenden Person
Voraussetzungen
Damit der Gewerbetreibende die Anzeigepflicht erfüllt, muss er beziehungsweise sie die neue betreffende Person unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen.
Kosten
Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Verfahrensablauf
Sie können Ihre Anzeige elektronisch oder schriftlich tätigen.
Wenn Sie die Anzeige übermittelt haben, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind.
Wenn alle nach erforderlichen Daten unverzüglich übermittelt wurden, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
Fristen
Der Gewerbetreibende muss die Anzeige unverzüglich nach Beauftragung des Leiters oder der Leiterin eines Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder im Fall einer juristischen Person beim Wechsel einer vertretungsberechtigten Person vornehmen.
Weiterführende Informationen
Hinweise
Bei elektronischer oder schriftlicher Anzeige erhalten Sie gegebenenfalls eine Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.