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Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten

Sie müssen eine Erlaubnis beantragen, wenn Sie gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten.

Die Erlaubnis ist von dem Veranstalter des betreffenden Spiels zu beantragen. Diese ist an eine bestimmte Person, an ein bestimmtes Spiel und an einen Veranstaltungsort gebunden. Für jedes einzelne Spiel ist eine eigene Erlaubnis erforderlich, auch wenn dasselbe Spiel mehrmals veranstaltet wird. Wird das Spiel von einem anderen Gewerbetreibenden übernommen, benötigt dieser eine neue Erlaubnis. Bei den "anderen Spielen“ handelt es sich ausschließlich um Geschicklichkeitsspiele, die meist in Form von Geschicklichkeitsautomaten betrieben werden und bei denen der Gewinn in Geld oder Waren besteht. Das Geschicklichkeitsspiel ist ein Spiel bei dem die spielende Person nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels und damit Gewinn und Verlust bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch den Zufall bestimmt.
Bestimmte Spiele mit Gewinnmöglichkeit dürfen Sie auch erlaubnisfrei veranstalten (Anlage zu § 5a SpielV). Dabei handelt es sich um Preis- und Gewinnspiele mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60,00 €.

  • BundID 
  • Mein Unternehmenskonto
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes oder ein Abdruck hiervon für das Spiel
  • Personaldokument, Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
  • Auszug aus dem Handelsregister (juristische Person), bei in Gründung befindlichen juristischen Personen (GmbH, AG) bitte den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden der Beleg-Art 0 von Antragsteller oder Antragstellerin oder der gesetzlichen Vertreter der juristischen Person (mit Angabe des Az.: 32-51.32 bei der jeweiligen Wohnort-Meldebehörde beantragen)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden der BelegArt 9 von Antragsteller oder Antragstellerin oder juristischer Person sowie deren gesetzlichen Vertreter oder Vertreterin (mit Angabe des Az.: 32-51.32 bei der jeweiligen Wohnort- oder Hauptniederlassung- Meldebehörde beantragen)
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes von Antragsteller oder Antragstellerin oder der juristischen Person sowie deren gesetzlicher Vertreter oder Vertreterin (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtverwaltung von Antragsteller oder Antragstellerin oder der juristischen Person sowie deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterin (zu beantragen bei der Stadtverwaltung des Wohnortes oder der Hauptniederlassung, Fachbereich Finanzen)
  • Nachweis zum Spielort, Angaben zum genauen Spielort, wo Sie das Spiel veranstalten möchten (zum Beispiel Spielhalle, Gaststätte, Volksfest) und zur Veranstaltungsdauer

Bitte reichen Sie den ausgefüllten Antrag nach Anlage für die natürliche Person oder juristische Person ein. Die übrigen Unterlagen müssen Sie im laufenden Antragsverfahren beantragen beziehungsweise sind vor der Erteilung der Erlaubnis einzureichen. 

Nachdem der Antrag vorliegt, werden weitere Unterlagen zur Überprüfung Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit angefordert werden.

Spielort - für Spiele mit Geldgewinn:

  • Das Spiel darf nur in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden. Es darf höchstens ein derartiges Spiel veranstaltet werden.

Spielort - für Spiele mit Warengewinn darf das Spiel nur auf:

  • Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, 
  • Jahrmärkten oder Spezialmärkten oder  
  • in Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben (ausgenommen solche, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden, sowie nicht in Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben und Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt) veranstaltet werden.

Spielregeln und Gewinnplan sichtbar anbringen:

  • Der Veranstalter eines anderen Spieles ist verpflichtet, am Veranstaltungsort die Spielregeln und den Gewinnplan deutlich sichtbar anzubringen.

Die Gebühr für die Zuverlässigkeitsüberprüfung wird entsprechend der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erhoben. Diese richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und dem möglichen entstehenden wirtschaftlichen Wert. Bei Geldgewinnen kann die Gebühr zwischen 100,00 bis 650,00 € und bei Warengewinnen zwischen 50,00 bis 325,00 € betragen.

Sie können den Antrag online, per Brief, E-Mail oder persönlich (nach Terminvereinbarung) einreichen. Füllen Sie den Antrag nebst allen Anlagen aus, unterschreiben und laden diese möglichst mit den erforderlichen Unterlagen im Rahmen des Onlineantrags hoch oder reichen sie per Post oder Mail ein. Sie erhalten zeitnah eine Eingangsbestätigung sowie einen Gebührenvorschussbescheid. Diesen müssen Sie begleichen, damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann. Die erforderlichen Unterlagen können auch nach Antragsübermittlung nachgereicht und beantragt werden. Abschließend geprüft werden kann Ihr Antrag jedoch erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen die gewerbliche Erlaubnis gemäß § 33d GewO erteilt. Sie erhalten einen Bescheid postalisch zugestellt.

Die Bearbeitungsdauer beträgt 4 bis 6 Wochen.

Es gibt keine Fristen.

Sie dürfen das Gewinnspiel erst nach der Erteilung der Erlaubnis ausüben. Unabhängig von der Erlaubniserteilung müssen Sie das Gewerbe vor dem Beginn gemäß § 14 GewO anzeigen.

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de