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BAföG für einen Schulbesuch beantragen

Sie können im Rahmen des Schüler-BaföG Geldleistungen für Ihre schulische Ausbildung beziehungsweise Ihren Schulabschluss beantragen, die nicht zurückgezahlt werden müssen (Vollzuschuss).

BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Sollten in Ihrem Elternhaus die finanziellen Voraussetzungen dafür fehlen, gibt es Hilfe vom Staat.
Grundsätzlich können Schülerinnen und Schüler, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG erhalten. Auch Schülerinnen und Schüler von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Ebenso an Abendschulen (Abendgymnasien, Abendrealschulen und Abendhauptschulen sowie von Akademien und Kollegs) können eine Förderung durch das BAföG beantragen (§ 2 BAföG, Stichwort Ausbildungsstätten).

Für diejenigen, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn sie einen eigenen Haushalt führen und gleichzeitig

  • vom Wohnort der Eltern keine gleichwertige Ausbildungsstätte erreicht werden kann,
  • verheiratet sind oder waren,
  • mit einem eigenen Kind zusammen wohnen.

Zu den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen zählen Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, integrierte Gesamtschulen und Schulen mit mehreren Bildungsgängen (§ 2, Abs. 1a BAföG, Sondervoraussetzungen).

Das BAföG fördert deutsche Berechtigte und unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausländer, wie EU-Angehörige und Personen, die eine Niederlassungserlaubnis haben oder als Flüchtling anerkannt sind, sowie deren Familienangehörige (§ 8 BAföG, Stichwort Staatsangehörigkeit).

Grundsätzlich gilt: Wer BAföG erhalten möchte, darf bei Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten jedoch zum Beispiel für Auszubildende des zweiten Bildungsweges und für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren (§ 10 BAföG, Stichwort Altersgrenze).

Es kann so lange BAföG bezogen werden, bis auf diesem Weg der erste berufsqualifizierende Abschluss erreicht wurde. Unter besonderen Voraussetzungen ist auch ein Wechsel der Ausbildung möglich. Wer jedoch in weniger als drei Schuljahren ein oder mehrere berufsqualifizierende Abschlüsse erreicht, kann auch für eine weitere Ausbildung bis zu deren planmäßigem Abschluss gefördert werden (§ 7 BAföG, Stichwort Erstausbildung).

Die Förderung beginnt frühestens mit dem Antragsmonat, auch dann, wenn die Ausbildung schon früher begonnen hat.

Im BAföG sind sogenannte Bedarfssätze festgelegt. Das sind pauschal festgelegte Beträge, die Schülerinnen und Schüler in der Regel für ihren Lebensunterhalt wie Essen, Kleidung und Wohnkosten sowie für Ausbildungskosten wie Lehrbücher und Fahrtkosten benötigen (§§ 12, 13 BAföG, Stichwort Lebenshaltungskosten).

Wenn Sie während Ihrer Schulzeit ein Jahr im Ausland verbringen, können Sie weiterhin BAföG erhalten. Die Beantragung dafür muss jedoch beim Studierendenwerk, welches für das jeweilige Land zuständig ist, erfolgen. Sie erhalten dann zudem einen Reisekostenzuschlag sowohl für die Hinreise als auch für die Rückreise. 
Wenn Sie Ihren Schulabschluss auf dem 2. Bildungsweg anstreben, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, dass das Einkommen Ihrer Eltern bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird. Hinweise: Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet. 

Praktikantinnen und Praktikanten: Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig sind.

  • BundID
  • BaföG-Konto
  • Einkommenserklärungen der Eltern und deren Einkommensnachweise aus dem vorletzten Kalenderjahr
  • Bescheinigung der Schule oder Ausbildungsstätte, gegebenenfalls Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels 
  • wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen: Kopie des Mietvertrages oder der Meldebescheinigung 
  • wenn Sie nicht familienversichert sind: Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis mit Rechtsgrundlage und Beitragshöhe 
  • gegebenenfalls Nachweis über ein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum mittels beispielsweise Lohnabrechnung, Nebenjobnachweis, Werksvertrag, Waisenrentenbescheid oder Riester-Renten-Bescheinigung
  • Nachweis über Vermögen (zum Beispiel auch ein PKW), jedoch nur, wenn ein Vermögen von insgesamt über 10.000,00 € vorliegt oder Schulden zum Tag der Antragstellung mittels beispielsweise Kontoauszug

Je nach Fall können weitere Unterlagen nötig sein. Bitte folgen Sie den Hinweisen in den Antragsformularen. Das für Sie zuständige BAföG-Amt wird fehlende Unterlagen nachfordern.

Sie besuchen als Schülerin oder Schüler beziehungsweise Auszubildende oder Auszubildender eine der folgenden Schulformen:

  • weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10, wenn Sie wegen Ihrer Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können
  • Fach- und Fachoberschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen
  • Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt
  • Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung), Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg oder höhere Fachschule oder Akademie

Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit, eine EU-Freizügigkeitsbescheinigung oder Sie verfügen über bestimmt Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und die gegebenenfalls geforderten Wartezeit oder Erwerbstätigkeit.

Praktikum: Sie erhalten BAföG für Ihren Schulbesuch, Ihre Ausbildung und das Praktikum, sofern dieses nach den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist und bei Auslandspraktika mindestens 12 Wochen dauert. 

Es fallen keine Kosten an.

Füllen Sie den Antrag aus, unterschreiben und reichen Sie diesen zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Der Antrag und die Unterlagen werden auf Vollständigkeit und ebenfalls Ihre persönlichen Voraussetzungen geprüft. 

Ist der Antrag vollständig wird er umgehend bearbeitet und zur Auszahlung gebracht. Bei Aufnahme einer neuen Ausbildung ist erst zum Schulbeginn die Schulbescheinigung (Formblatt 2) vorzulegen, erst dann erfolgt die Genehmigung. 

Die Bearbeitungsdauer beträgt 4 - 6 Wochen.

Es gibt keine Fristen. 

Aber BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab dem Monat bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen. Eine rückwirkende Auszahlung ist nur ab Antragstellung möglich.

Formulare oder Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein (Antrag wird zugesandt oder ist online zu stellen)

Telefonische Beratung: Ja - erwünscht

Amt für Kinder, Jugend, Schule und Integration - Allgemeine Verwaltung des Jugendamtes, Personal- und Stellenplanangelegenheiten, ADV

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel: +49 208 455-4519
E-Mail: bafoeg@muelheim-ruhr.de