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Beendigung der Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe anzeigen

Wenn Sie die Stellvertretererlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beenden wollen, müssen Sie dies anzeigen.

Sofern in dem Betrieb ein Stellvertreter eingesetzt werden soll, ist zusätzlich der Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchuG) erforderlich. Da für die Person, die als Stellvertretung eingesetzt werden soll, eine Zuverlässigkeitsprüfung durchzuführen ist, muss diese Person ihr Einverständnis zur Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfung durch ihre Unterschrift auf dem Formular bestätigen. 

Für jede im Betrieb tätige Person, die für Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung eingesetzt werden soll, ist der Antrag auf Prüfung der Zuverlässigkeit für im Betrieb tätige Personen nach § 25 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes auszufüllen.

Da für jede dieser Personen eine Zuverlässigkeitsprüfung durchzuführen ist, muss jede dieser Personen ihr Einverständnis mit der Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfung durch ihre Unterschrift auf dem Formular bestätigen.

  • BundID
  • Mein Unternehmenskonto
  • Nachweis über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Es fallen keine Kosten an.

Sobald Sie Ihren Antrag ausgefüllt bei der Gewerbemeldestelle eingereicht haben, werden wir Ihre Unterlagen prüfen. Wenn Sie nach der Prüfung alle Voraussetzungen erfüllen, werden Sie einen Bescheid erhalten.

Die Bearbeitungsdauer beträgt vier Wochen.

Es gibt keine Fristen.

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de