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Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter gestatten lassen

Nach dem Tode von Gewerbetreibenden müssen sie einen Stellvertreter benennen, um den Betrieb weiterführen zu können.

Nach dem Tod von Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung

  • des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Lebenspartnerin oder des überlebenden Lebenspartners
  • der minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit
  • der Nachlassverwalterin/des Nachlassverwalters, der Nachlasspflegerin/des Nachlasspflegers oder der Testamentsvollstreckerin/des Testamentsvollstreckers

in der Regel nur durch befähigte Stellvertreter betrieben werden.

Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode von Gewerbetreibenden auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird.

  • BundID 
  • Mein Unternehmenskonto
  • Sterbeurkunde
  • Tod der bisherigen Gewerbetreibenden
  • Befugte Ausübung des Gewerbes des Verstorbenen
  • Das Gewerbe der Verstorbenen darf nicht eingestellt oder untersagt worden sein; erforderliche Erlaubnisse müssen erteilt und gültig sein
  • Gegebenenfalls persönliche Zuverlässigkeit, bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbe
  • Bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbe müssen die zur Fortführung Berechtigten oder die Stellvertretung persönlich zuverlässig sein und dies mit entsprechenden aktuellen Nachweisen aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister nachweisen

Es fallen Kosten in Höhe von 50,00 - 5.000,00 € an.

Sie können den Antrag online, per Brief, E-Mail oder persönlich (nur nach Terminvereinbarung) einreichen. Füllen Sie den Antrag aus, unterschreiben und laden diesen mit den erforderlichen Unterlagen im Rahmen des Onlinedienstes hoch oder reichen sie den Antrag per Post oder E-Mail ein. Sie erhalten zeitnah eine Eingangsbestätigung sowie einen Gebührenvorschussbescheid. Diesen müssen Sie begleichen, damit Ihr Antrag weiter bearbeitet werden kann. Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihr Antrag positiv beschieden. Gegebenenfalls erhalten Sie einen Bescheid per Post zugestellt.

Sie müssen die Gestattung bei der Behörde beantragen, die die Erlaubnis erteilt hat.

Die Behörde prüft ihren Antrag. Im Falle einer positiven Entscheidung erhalten Sie einen Bescheid, dass Sie den Gewerbebetrieb bis zu einem Jahr auch ohne eine befähigte Stellvertretung fortführen dürfen. Nach Ablauf der Frist müssen Sie eine befähigte Stellvertretung benennen.

Die Bearbeitungsdauer beträgt 4 Wochen.

Sie müssen unverzüglich nach dem Tod des/der Gewerbetreibenden die beabsichtigte Fortführung des Betriebes ohne eine befähigte Stellvertretung beantragen.

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de