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Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen

Sie möchten gewerbsmäßig das Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter schützen? So beispielsweise Gebäude bewachen, Fluggäste kontrollieren, Geld- und Werttransporte durchführen oder im Personenschutz arbeiten? Hierfür benötigen Sie eine gewerberechtliche Erlaubnis.

Bewachung im Sinne des § 34a Gewerbeordnung (GewO) ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen gerichtete Tätigkeit. Bewachung setzt ein aktives, menschliches Handeln voraus, bei dem die Überwachung im Vordergrund stehen muss. Sie erfordert ein zielgerichtetes, den Schutz des fremden Lebens oder Eigentums bezweckendes Handeln, also ein Aufpassen darauf, dass – durch Einwirkung von außen – nichts geschieht, was nicht geschehen soll oder nicht erlaubt ist. 

Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf. Es reicht unter anderem von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über die Bewachung von Veranstaltungen, Diskotheken, Kaufhäusern ("Kaufhausdetektiv“) oder Flüchtlingsheimen, den Streifendienst (beispielsweise U-Bahn, Bahn, Einkaufszentren, Parkanlagen), die Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.

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Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit:

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Stadtkasse
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Sachkundenachweis der Industrie- und Handelskammer gemäß § 5c Abs. 6 BewachV oder einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 i. V. m. § 8 BewachV
  • Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß § 6 BewachV
  • eventuell Mietvertrag

Für einen etwaigen Betriebsleiter sind folgende Unterlagen zusätzlich einzureichen:

  • formeller Antrag und Kopie des Personalausweises oder des Passes 
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister 
  • Sachkundenachweis 

Für eine bereits bestehende juristische Person (zum Beispiel GmbH, UG, AG) sind folgende Unterlagen zusätzlich einzureichen:

  • Auszug aus dem Handelsregister 
  • Gesellschaftsvertrag der juristischen Person
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes 
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person (Belegart 9) (Der Auszug kann im Rahmen der Antragstellung beantragt werden.)

Damit Sie die Erlaubnis nach § 34a GewO erteilt bekommen, müssen Sie 

  • die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
  • den Nachweis Ihrer persönlichen Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss und
  • den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung erbringen.

Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Sachkundeprüfung) müssen von den Gewerbetreibenden beziehungsweise von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden.

Zur Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit) kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern und Stellungnahmen anderer Behörden (zum Beispiel Polizei, Landeskriminalamt, Verfassungsschutz) einholen.

Für die Erteilung einer Bewachungserlaubnis fallen, je nach Verwaltungsaufwand, Kosten in Höhe von 1.400,00 - 5.000,00 € an.

Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich (nur nach Terminvereinbarung) einreichen. Füllen Sie den Antrag aus, unterschreiben und laden Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen im Rahmen des Onlinedienstes hoch oder reichen Sie den Antrag per E-Mail oder Post ein. Sie erhalten zeitnah eine Eingangsbestätigung sowie einen Gebührenvorschussbescheid. Diesen müssen Sie begleichen, damit Ihr Antrag weiter bearbeitet werden kann. Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihr Antrag positiv beschieden. Gegebenenfalls erhalten Sie einen Bescheid per Post zugestellt.

Die Bearbeitung kann 4 - 8 Wochen in Anspruch nehmen. 

Es gibt keine Fristen.

Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gemäß § 14 GewO unter Vorlage der Erlaubnis bei der Gewerbemeldestelle anzumelden.

Die Erlaubnis ist grundsätzlich unbegrenzt gültig. Wird das Gewerbe nicht mehr ausgeübt, so muss es bei der zuständigen Gewerbemeldestelle abgemeldet werden. Bevor das Gewerbe erneut aufgenommen wird, muss zunächst wieder eine Betriebshaftpflichtversicherung gemäß § 6 BewachV abgeschlossen werden. Anschließend kann das Gewerbe unter Vorlage der bereits erteilten Erlaubnis und der Haftpflichtversicherungspolice bei der Gewerbemeldestelle neu angemeldet werden.

Vorerlaubnisse werden nicht erteilt. Eine Ausübung von Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes, im Sinne des § 34a GewO, ist ohne entsprechende Erlaubnis nicht zulässig.

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de