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Ein Fahrzeug auf dieselbe Halterin oder denselben Halter wiederzulassen

Wenn Sie Ihr abgemeldetes Kraftfahrzeug wieder in Betrieb nehmen möchten, dann benötigen Sie eine Wiederzulassung.
 

Wenn Sie ein Fahrzeug, das bereits auf Sie in Mülheim an der Ruhr zugelassen war, wieder zulassen möchten und Ihren Hauptwohnsitz in Mülheim an der Ruhr haben oder hier ein Gewerbe angemeldet haben, können Sie die Zulassung online oder im Bürgeramt durchführen. Nach einer erfolgreichen Zulassung erhalten Sie den vorläufigen Zulassungsnachweis, der Sie dazu berechtigt, mit dem Fahrzeug im Straßenverkehr teilzunehmen und das Fahrzeug auf öffentlichen Flächen abzustellen. Innerhalb der nächsten zehn Tage erhalten Sie Ihre Zulassungsbescheinigung (Teil I und II) und die Zulassungsplaketten für die Kennzeichen.

Bei der Zulassung im Bürgeramt erhalten Sie die Zulassungsdokumente unmittelbar nach der Zulassung. Wenn Sie sich im Bürgeramt vertreten lassen wollen, benötigt Ihre Vertretung 

  • eine formlose, schriftliche Vollmacht für die Zulassung,
  • ein zusätzlich unterschriebenes SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer,
  • die Originalausweise der Vollmachtgebenden.

Ihre Vertretung muss sich auch selbst ausweisen können.

  • BundID
  • Mein Unternehmenskonto
  • gültiger Personalausweis derjenigen Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung sowie Personalausweis der Geschäftsführung beziehungsweise der Prokuristinnen und Prokuristen
  • Zulassungsbescheinigung II (ehemals Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung I (ehemals Fahrzeugschein)
  • eVB-Nummer (diese erhalten Sie von Ihrer Versicherungsgesellschaft)
  • für das Fahrzeug muss eine gültige Hauptuntersuchung eines amtlich anerkannten technischen
    Überwachungsvereins (TÜV, DEKRA oder einer ähnlichen Einrichtung) nachgewiesen werden
  • SEPA-Mandat für den Einzug der Kfz-Steuer

Wenn Sie sich im Bürgeramt vertreten lassen wollen, benötigt Ihre Vertretung 

  • eine formlose, schriftliche Vollmacht für die Zulassung,
  • ein zusätzlich unterschriebenes SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer,
  • die Originalausweise der Vollmachtgebenden.

Ihre Vertretung muss sich auch selbst ausweisen können.

  • die Fahrzeugdokumente (ZBI+II) (Bei der Online-Wiederzulassung müssen ZBI+II mit entsprechenden Druckstücknummer versehen sein)
  • Sie haben ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug, das zuvor in Mülheim an der Ruhr auf einen anderen Halter oder eine andere Halterin zugelassen war
  • der gewöhnliche Standort dieses Fahrzeugs befindet sich in der Bundesrepublik Deutschland
  • Sie haben keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30,00 €
  • Sie haben keine Kfz-Steuerschulden von 5,00 € oder mehr. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge

Im Onlinedienst ist es zwingend erforderlich, dass die Onlinefunktion Ihres Ausweisdokumentes aktiviert ist.

Online-Gebühren:

  • 10,60 € Zulassungsgebühr
  • 3,80 € Fahrzeugdokumente
  • 0,30 € Plakettenträger
  • 10,20 € Wunschkennzeichen
  • 8,50 € Portogebühr

Gebühren für die örtliche Zulassung:

  • 23,00 € Zulassungsgebühr
  • 0,60 € - 3,80 € Fahrzeugdokumente
  • 10,20 € Wunschkennzeichen

Fremdkosten: 

  • Circa 15,00 € pro Schild bei Schildermachenden Ihrer Wahl

Sie beantragen die Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Mülheimer Fahrzeuges, weisen sich dazu (im Onlinedienst mit BundID oder Mein Unternehmenskonto) aus und entrichten die Gebühren. Soweit dem keine Hinderungsgründe im Wege stehen, erhalten Sie im Onlinedienst den vorläufigen Zulassungsnachweis, der Sie dazu berechtigt zehn Tage mit dem Fahrzeug im Straßenverkehr teilzunehmen und das Fahrzeug auf öffentlichen Flächen abzustellen. Innerhalb dieser zehn Tage erhalten Sie Ihre Zulassungsbescheinigung (Teil I und II) und die Zulassungsplaketten für die Kennzeichen.

Bei der örtlichen Zulassung erhalten Sie die Zulassungsdokumente unmittelbar nach der Zulassung.

Wenn Sie diese Leistung vor Ort im Bürgeramt in Anspruch nehmen möchten, benötigen Sie hierfür unbedingt einen Termin. Hier geht es zur Terminvergabe. 

Die Bearbeitung erfolgt sofort.

Es gibt keine Frist.

Zulassungen auf Minderjährige sind nur in den folgenden zwei Fällen möglich:

Personen, die aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) erfüllen oder Personen, die aufgrund des Besitzes der für das zulassungspflichtige Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis die Haltendeneigenschaften für dieses Fahrzeug erfüllen können.