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Einbenennung eines Kindes beantragen

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen den Familiennamen Ihres Kindes ändern, wenn Ihr Ehepartner nicht Elternteil Ihres Kindes ist und Sie möchten, dass das Kind Ihren Ehenamen erhält.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, kann, wenn er oder sie verheiratet ist, mit dem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind den gemeinsamen Ehenamen erteilen. Sie können den Ehenamen auch dem Familiennamen des Kindes voranstellen oder anfügen.

Voraussetzung ist, dass der erklärende Elternteil und dessen Ehegatte, die den Namen erteilen möchten, mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Wenn auch der andere Elternteil sorgeberechtigt ist oder das Kind dessen Familienname führt, ist zwingend eine Zustimmung des zweiten Elternteils erforderlich. Wenn das Kind mindestens fünf Jahre alt ist, ist außerdem die Zustimmung des Kindes erforderlich.

Der durch Einbenennung erteilte Ehename wird zum Geburtsnamen des Kindes.

Regelmäßig sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Personalausweise oder Reisepässe
  • wenn das Kind, das einbenannt werden soll, nicht in Mülheim an der Ruhr geboren ist: Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
  • wenn die Eheschließung des einbenennenden Elternteils und des Ehegatten nicht in Mülheim an der Ruhr geschlossen wurde: Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
  • bei alleiniger Sorgeberechtigung: Negativbescheinigung des Jugendamtes
  • gegebenenfalls Einwilligungserklärung des anderen Elternteils
  • gegebenenfalls Einwilligung des Kindes
  • wenn die Erklärenden nicht in Mülheim an der Ruhr wohnhaft sind: aktuelle Wohnsitzbescheinigung der Meldebehörde

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

  • Der sorgeberechtigte Elternteil und dessen Ehegatte führen einen Ehenamen und wohnen mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Der andere Elternteil stimmt der Einbenennung zu, wenn er ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Familiennamen führt. 
  • Das Kind stimmt der Einbenennung zu, wenn es mindestens 5 Jahre alt ist.
  • Der Familienname des Kindes unterliegt dem deutschen Recht.
  • Das Kind ist minderjährig.
  • Erklärung zur Einbenennung des Kindes: 43,00 €
  • Bescheinigung über die Namensänderung: 15,00 €
  • Personenstandsurkunde: 15,00 € (beziehungsweise 7,50 € für jedes weitere Exemplar derselben Urkunde bei gleichzeitiger Beantragung)

Die Erklärung zur Einbenennung eines Kindes und eine möglicherweise erforderliche Zustimmungserklärung können bei jedem Standesamt erfolgen. 

Es ist eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung erforderlich.

Die Erklärung wird wirksam, wenn sie das Standesamt entgegennimmt, welches das Geburtenregister des Kindes führt. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Register beurkundet, ist für die wirksame Entgegennahme das für den Wohnsitz zuständige Standesamt, mangels eines solchen das Standesamt I in Berlin zuständig. 

Wenn das Kind in Mülheim an der Ruhr geboren ist und Sie die Erklärung im Standesamt dieser Stadt abgeben, wird die Erklärung sofort wirksam und Sie können eine Bescheinigung über die Namensänderung und geänderte Personenstandsurkunden erhalten. Wenn Sie die Erklärung in einem anderen Standesamt abgeben oder abgegeben haben, können eine Bescheinigung über die Namensänderung und entsprechende Urkunden erst erteilt werden, wenn das zuständige, registerführende Standesamt die Erklärung entgegengenommen hat. 

Es gibt keine Fristen.

  • Das Familiengericht die kann die Einwilligung des zweiten Elternteils ersetzen, wenn die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
  • Der durch Einbenennung erteilte Ehename wird zum Geburtsnamen des Kindes.