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Einzelhandel mit verschreibungsfreien Arzneimitteln anzeigen

Wenn Sie Einzelhandel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln betreiben möchten, müssen Sie dies vorher anzeigen.

Bestimmte Arzneimittel dürfen Sie außerhalb von Apotheken verkaufen. Diese werden als sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel bezeichnet. Welche Arzneimittel das sind, ist in der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel näher bezeichnet.

Dieser Einzelhandel ist anzeigepflichtig. Betriebe und Einrichtungen haben diese Tätigkeit vor ihrer Aufnahme der Gemeinde anzuzeigen. Dies gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten selbstständig und berufsmäßig ausüben. Auch für die Abgabe von Arzneimitteln im Reisegewerbe ist diese vor Aufnahme der Tätigkeit bei der der Gemeinde anzugeben.

Diese Anzeige nach dem Arzneimittelgesetz ist zusätzlich zur Gewerbeanmeldung nach der Gewerbeordnung (GewO) bei der zuständigen Behörde zu erstatten.

Einer Sachkenntnis bedarf nicht, wer Fertigarzneimittel im Einzelhandel in den Verkehr bringt, 

  1. die im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,
  2. zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt sind sowie
  3. ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder Sauerstoff.

Der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln darf nur betrieben werden, wenn eine der folgenden Personen die erforderliche Sachkenntnis besitzt:

  1. eine zur Vertretung der Unternehmer:innen gesetzlich berufene Person,
  2. eine mit der Leitung des Unternehmens beauftragte Person oder
  3. eine mit dem Verkauf beauftragte Person.

Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, welche die erforderliche Sachkenntnis besitzt. 

Die Sachkenntnis ist grundsätzlich durch eine Prüfung vor der zuständigem Industrie- und Handelskammer nachzuweisen. Als Sachkenntnisnachweis werden auch bestimmte Prüfungen und Nachweise (z.B. die Qualifikation als pharmazeutisch-kaufmännische angestellte Personen, pharmazeutisch-technische Assistent:innen anerkannt.

  • BundID 
  • Mein Unternehmenskonto
  • Ausweisdokument der antragstellenden Person,
  • Nachweise der Sachkenntnis z.B. durch:
    • Sachkenntnisprüfung IHK,
    • abgeschlossenes Pharmaziestudium.

Sie verfügen Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. Abfüllen,
  2. Abpacken,
  3. Kennzeichnen und Lagern,
  4. in Verkehr bringen von Arzneimitteln und
  5. jene Vorschriften, die für freiverkäufliche Arzneimittel gelten.

Verfügen Sie selbst nicht über die erforderliche Sachkenntnis, muss eine der folgenden Personen diese haben: 

  1. eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene Person,
  2. eine von Ihnen mit der Leitung des Unternehmens oder
  3. eine von Ihnen mit dem Verkauf beauftragte Person.

Hinweis: Bei mehreren Filialen muss in jeder Filiale eine Person vorhanden sein, welche die erforderliche Sachkenntnis besitzt.

Die Kosten betragen 25,00 bis 200,00€.

Sie können die Anzeige über das nebenstehende Online-Formular, per Mail oder per Post an die zuständige Behörde übermitteln. 

Die benötigten Unterlagen und der weitere Ablauf sind bei allen Zugangswegen identisch. 

Wenn Sie die Anzeige einschließlich aller erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht haben, erhalten Sie eine Bestätigung und dürfen die angezeigte Tätigkeit aufnehmen. 

Zeitnah nach Eingang der Anzeige erhalten Sie eine Bestätigung. 

Sie dürfen dann die Tätigkeit aufnehmen.

Die Anzeige muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Stadt Essen - Gesundheitsamt - Amtsärztlicher Dienst, Arzneimittelüberwachung - Arzneimittelüberwachung

Hindenburgstraße 29
45127 Essen  

Tel.: +49 201 88-53944
E-Mail: gesundheitsamt@essen.de