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Erlaubnis beantragen, eine Lotterie zu veranstalten oder zu vermitteln

Sie müssen eine Kleine Lotterie oder Ausspielung vor der Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen.

Sie müssen eine Kleine Lotterie oder Ausspielung anzeigen.
Die Vorlage der Anzeige wird Ihnen nach vollständigem Erhalt aller Unterlagen bestätigt.

Sie müssen folgende Nachweise erbringen:

  • Spielplan
  • Angabe des Verwendungszweckes
  • Angabe des Spielkapitals 
  • Angabe der Dauer der Veranstaltung 
  • die Bescheinigung nach § 5 Abs 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) (Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes)

Die Allgemeine Erlaubnis kommt für folgende Veranstalter in Frage:

  • diejenigen, die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 des KStG erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt - § 14 Abs. 1 Nr. 1  GlüStV)
  • Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege
  • Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften
  • Sportvereine
  • Feuerwehren
  • Stiftungen

Die Erlaubnis gilt nach Vorlage der erforderlichen Anzeige für Veranstaltungen als erteilt,

  • die sich nur über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,
  • bei denen das Spielkapital (= Anzahl der Lose x Lospreis) den Wert von 40.000,00 € nicht übersteigt,
  • bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet,
  • bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind,
  • deren Spielplan einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von jeweils mindestens ein Drittel der Entgelte (Gesamtpreise der Lose) vorsieht,
  • deren Reinertrag gemäß § 14 Abs. 4 AG GlüStV NRW der Veranstaltung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird und
  • die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen.

Organisationen (zum Beispiel Werbegemeinschaften), die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die Allgemeine Erlaubnis. Ihnen kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Kleinen Lotterie oder Ausspielung erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird.

Es fallen keine Kosten an.

Sie können die Anzeige online, per Brief, E-Mail oder persönlich (nach Terminvereinbarung) einreichen.
Füllen Sie die Anzeige aus, unterschreiben und laden diese möglichst mit den erforderlichen Unterlagen im Rahmen des Onlineantrags hoch oder reichen diese per E-Mail oder per Post ein.
Sie erhalten zeitnah eine Bestätigung der Anzeige, wenn Sie alle Bedingungen erfüllen.

Die Bearbeitungsdauer beträgt 3 bis 5 Tage.

Sie müssen die Anzeige mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung veranlassen.

Zusätzlich müssen Sie bei dem für das Land NRW zuständigen Finanzamt in Köln-Altstadt 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung eine Lotteriesteueranmeldung abgeben werden. Darin sind die Anschrift des Veranstalters, der Ort und der Zeitraum der Veranstaltung, die Zahl der Lose und der Lospreise mitteilen.

Beträgt das Spielkapital mehr als 40.000,00 € ist eine Genehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf einzuholen.

Wenn die Allgemeine Erlaubnis nicht zur Anwendung kommt, beispielsweise für anderweitige Lotterien und Ausspielungen, die genehmigungspflichtig sind, müssen die Anträge an die Bezirksregierung Düsseldorf übersendet werden.

Weitere Informationen finden Sie über den folgenden Link:

https://www.brd.nrw.de/themen/ordnung-sicherheit/gluecksspielrecht/zustaendigkeiten-im-bereich-gluecksspielwesen

Wer ohne die behördliche Erlaubnis eine Lotterie oder Ausspielung durchführt beziehungsweise die Anforderungen nach den vorgenannten Vorschriften nicht erfüllt, macht sich strafbar im Sinne des § 287 des Strafgesetzbuches (StGB). Der Verstoß kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de