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Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchten, benötigen Sie nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt nach dem ProstSchG eine entsprechende Erlaubnis, die an gesetzliche Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der Betreibe gekoppelt ist.

Für die Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie zum Beispiel die Vorlage eines Betriebskonzeptes, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit der Betriebe oder Stellvertretung, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.

  • BundID
  • Mein Unternehmenskonto
  • Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder Ähnliches)
  • Betriebskonzept
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „0“) (bei juristischen Personen für den/die gesetzlichen Vertreter)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei juristischen Personen für die juristische Person und den/die gesetzlichen Vertreter)
  • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen (bei juristischen Personen für die juristische Person und und den/die gesetzlichen Vertreter)
  • bei juristischen Personen ein Auszug aus dem Handels-/Genossenschaftsregister
  • Bau-/Nutzungsgenehmigung des zuständigen Bauordnungsamtes
  • Grundrisszeichnung (3-fach)
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
  • Volljährigkeit
  • Besitz der erforderlichen Zuverlässigkeit 
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • räumliche sowie ortsbezogene Eignung der Betriebsstätte

Es fallen Kosten in Höhe von 500,00 – 3.500,00 € an.

Sobald Sie Ihren Antrag ausgefüllt bei der Gewerbemeldestelle eingereicht haben, werden wir Ihre Unterlagen prüfen. Wenn Sie nach der Prüfung alle Voraussetzungen erfüllen, werden Sie einen Bescheid erhalten.

Die Bearbeitungsdauer beträgt 6-8 Wochen.

Sie dürfen erst tätig werden, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Daher denken Sie bitte rechtzeitig daran den Antrag zu stellen. Zudem müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit die Gewerbeanzeige (Gewerbeanmeldung) nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorlegen.

Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts sind ebenfalls zu beachten. Es sind daher möglicherweise weitere Erlaubnisse einzuholen (zum Beispiel baurechtliche Erlaubnis, Gaststättenerlaubnis).

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de