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Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten beantragen

Sie müssen eine Erlaubnis beantragen, wenn Sie Geldgewinnspielgeräte in gewerblichen Betrieben aufstellen möchten.

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig Geldgewinnspielgeräte (GGSG) in Buchmacherbetrieben, Gaststätten mit Alkoholausschank oder Spielhallen aufstellen möchten. 
Bei den GGSG handelt es sich um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch den Zufall bestimmt wird. Die Rahmenbedingungen der Aufstellung sind in den §§ 1-13 Spielverordnung (SpielV) geregelt.

  • BundID 
  • Mein Unternehmenskonto
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes oder ein Abdruck hiervon für das Spiel
  • Personaldokument, Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
  • Auszug aus dem Handelsregister (juristische Person), bei in Gründung befindlichen juristischen Personen (GmbH, AG) bitte den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden der Beleg-Art 0 von Antragsteller oder Antragstellerin oder der gesetzlichen Vertreter oder der Vertreterin  der juristischen Person (mit Angabe des Az.: 32-51.32 bei der jeweiligen Wohnort-Meldebehörde beantragen)
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes von Antragsteller oder Antragstellerin oder der juristischen Person sowie deren gesetzlicher Vertreter oder der Vertreterin (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtverwaltung von Antragsteller oder Antragstellerin oder der juristischen Person sowie deren gesetzliche Vertreter oder der Vertreterin (zu beantragen bei der Stadtverwaltung des Wohnortes oder der Hauptniederlassung, Fachbereich Finanzen)
  • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer, dass Sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden sind (§ 33c Abs. 2 Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO))
  • Sozialkonzept, das darlegt, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll (§ 33c Abs. 2 Nr. 3 GewO)

Bitte reichen Sie den ausgefüllten Antrag nach Anlage für die natürliche Person oder juristische Person ein. Die übrigen Unterlagen müssen Sie im laufenden Antragsverfahren beantragen beziehungsweise sind vor der Erteilung der Erlaubnis einzureichen.

Nachdem der Antrag vorliegt, werden weitere Unterlagen zur Überprüfung Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit angefordert.

Die Gebühr für die Zuverlässigkeitsüberprüfung wird entsprechend der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erhoben. Diese richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und dem möglichen entstehenden wirtschaftlichen Wert. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist ein Gebührenvorschuss in Höhe der Gesamtgebühren von 3.000,00 € zu entrichten.

Sie können den Antrag online, per Brief, E-Mail oder persönlich (nach Terminvereinbarung) einreichen. 
Füllen Sie den Antrag nebst allen Anlagen aus, unterschreiben und laden diese möglichst mit den erforderlichen Unterlagen im Rahmen des Online-Antrags hoch oder reichen Sie diesen per Post oder E-Mail ein.

Sie erhalten zeitnah eine Eingangsbestätigung sowie einen Gebührenvorschussbescheid. Diesen müssen Sie begleichen, damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann. 
Die erforderlichen Unterlagen können auch nach Antragsübermittlung nachgereicht und beantragt werden. Abschließend geprüft werden kann Ihr Antrag jedoch erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen die gewerbliche Erlaubnis gemäß § 34c GewO erteilt. 
Sie erhalten einen Bescheid per Post zugestellt.

Die Bearbeitungsdauer beträgt 2 bis 4 Wochen.

Es gibt keine Fristen.

Sie dürfen die GGSG erst nach der Erteilung der Erlaubnis aufstellen. Bevor die Aufstellung in einem Betrieb erfolge darf, muss die Geeignetheit bestätigt werden (§ 33c Abs. 3 GewO). Weiterhin müssen Sie das Gewerbe vor dem Beginn der Aufstellung anzeigen (§ 14 GewO).

Für die Anmeldung bei der IHK kann ein Formular und Ausführungen zur Unterrichtung zur Verfügung gestellt werden.

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de