Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.

Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen

Sie möchten zu einem besonderen Anlass, etwa zu einem öffentlichen Fest, einer Messe oder einem Markt (zum Beispiel Kirmes, Weihnachtsmarkt) Waren zum Sofortverkauf anbieten? Wenn Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle haben, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte.

In bestimmten Fällen benötigen Sie weder eine Reisegewerbekarte, noch eine sonstige gewerberechtliche Erlaubnis für den Verkauf von Waren auf den oben genannten Veranstaltungen.

Dies gilt für folgende Fälle:

  • Sie verkaufen selbstgewonnene Produkte der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei.
  • Sie verkaufen Waren in der Gemeinde, in der Sie mit Ihrem Wohnsitz gemeldet sind, oder in der Sie Ihre gewerbliche Niederlassung gemeldet haben. Diese Ausnahme greift aber nur dann, wenn die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner hat.
  • Sie verkaufen Milch und gegebenenfalls zusätzlich Milcherzeugnisse (zum Beispiel Joghurt, Kefir, Butter, Käse etc.) und verfügen noch über eine Erlaubnis nach dem Milch- und Margarinegesetz.
  • Sie verkaufen Lebensmittel oder anderen Waren des täglichen Bedarfs aus einem Verkaufswagen oder einem Verkaufsstand heraus (mobiler Laden) und tun dies außerhalb festgesetzter Märkte (zum Beispiel Wochenmärkte) in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen immer an derselben Stelle.
  • Sie verkaufen Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten. Zum Begriff der Druckwerke gehören nach dem Pressegesetz Schriften, besprochene Tonträger (zum Beispiel Kassetten und sonstige Datenträger), bildliche Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger (Videokassetten und sonstige Datenträger) und Musikalien (Druckerzeugnisse mit Noten) mit Text und Erläuterungen. Für den Verkauf entsprechender Erzeugnisse an der Haustüre benötigen Sie allerdings eine Erlaubnis.
  • BundID 
  • Mein Unternehmenskonto
  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort
  • Angaben zu Ort und Art des Verkaufsstandes sowie zum Warensortiment
  • Sie möchten Waren (keine Dienstleistungen) auf einer bestimmten Veranstaltung oder zu einem bestimmten Anlass anbieten.
  • Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein (verboten sind zum Beispiel Edelmetalle, Edelsteine, Alkohol mit bestimmten Ausnahmen)
  • Sie bieten die Waren auf der Veranstaltung selbst, zumindest aber am Rande der betreffenden Veranstaltung, an. Es muss also ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu der Veranstaltung bestehen (zum Beispiel auf dem Vorplatz oder den Zufahrtstraßen).

Es fallen Kosten in Höhe von 25,00 - 200,00 € an.

Sie können den Antrag online, per Brief, E-Mail oder persönlich (nur nach Terminvereinbarung) einreichen. Füllen Sie den Antrag aus, unterschreiben und laden diesen mit den erforderlichen Unterlagen im Rahmen des Onlinedienstes hoch oder reichen sie den Antrag per Post oder E-Mail ein. Sie erhalten zeitnah eine Eingangsbestätigung sowie einen Gebührenvorschussbescheid. Diesen müssen Sie begleichen, damit Ihr Antrag weiter bearbeitet werden kann. Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihr Antrag positiv beschieden. Gegebenenfalls erhalten Sie einen Bescheid per Post zugestellt.

Die Bearbeitungsdauer beträgt 2 - 4 Wochen.

Es gibt keine Fristen.

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de