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Erlaubnis zur Bereitstellung oder Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV beantragen

Wenn Sie besonders gefährliche Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher oder Endverbraucherinnen in Verkehr bringen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher oder Endverbraucherinnen abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit

  • einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
  • GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372

benötigen Sie eine Erlaubnis gemäß § 6 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV).

Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten im Einzelhandel, müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen.

Diese Erlaubnis erhält Ihr Unternehmen, wenn Sie mindestens eine Person beschäftigen, die

  • die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.

Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte , in der Stoffe und Gemische angeboten werden, die unter die Anlage II ChemVerbotsV fallen eine Person sein, die diese Anforderungen erfüllt.

Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Gemische oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Gemischen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

Keine Erlaubnis benötigen

  • Apotheken,
  • Herstellende, Einführende und Händlerinnen und Händler, die die vorgenannten Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkaufende, berufsmäßige Verwendende oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.

Diese unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach § 7 ChemVerbotsV.

Auf die Abgabeeinschränkung gemäß § 8 ChemVerbotsV sowie das Versandverbot gemäß § 10 ChemVerbotsV wird an dieser Stelle hingewiesen.

  • BundID
  • Mein Unternehmenskonto
  • Kopie des/der Sachkundezeugnisse(s) § 11 ChemVerbotsV aller sachkundigen Personen
  • Kopie der Teilnahmebescheinigung der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV aller sachkundigen Personen
  • Führungszeugnis der Belegart O zur Vorlage bei Behörden aller sachkundigen Personen
  • Personalausweis der antragstellenden Person
  • Identifikationsdokument (Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung)

Mindestens eine Person im Unternehmen, die

  • die Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.

Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte , in der Stoffe und Gemische angeboten werden, die unter die Anlage II ChemVerbotsV fallen Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.

Die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Abgabe oder Bereitstellung für Dritte wird nach § 6 Absatz 1 ChemVerbotsV getroffen.

Ein Nachweis der Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Sachkundige Personen sind

  • Drogisteninnen und Drogisten (unter bestimmten Voraussetzungen),
  • Apothekerinnen und Apotheker,
  • Pharmazieingenieurinnen und Pharmazieingenieure,
  • Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und  Assistenten,
  • Apothekenassistentinnen und Apothekenassistenten,
  • geprüfte Schädlingsbekämpferinnen oder geprüfte Schädlingsbekämpfer
  • Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpferin oder zur Schädlingskämpferin.

Für diese Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben. Andere Personen müssen eine Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV bei der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung ablegen.

Es fallen Kosten in Höhe von 100,00 € - 1.000,00 € an.

Zu Beachten:

  • Allgemeine Verwaltungsgebührenverordnung NRW 
  • Tarifstelle 11.7.4.1
  • Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Abgabe oder Bereitstellung für Dritte nach § 6 Absatz 1 ChemVerbotsV

Die Erlaubnis können Sie online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die Erlaubnis für die Bereitstellung und die Abgabe von gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne der Anlage 2 Spalte 1 ChemVerbotsV an private Endverbraucherinnen und Endverbrauchern erteilt. 
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Die Bearbeitungsdauer beträgt circa 14 Tage nach Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen.

Sie müssen den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit stellen und dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

https://id.bund.de/de
https://info.mein-unternehmenskonto.de/

Wichtiger Hinweis: 

Stoffe und Gemische, die mit GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) zu kennzeichnen sind, dürfen nicht an private Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegeben werden.

Stoffe und Gemische, die mit GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der folgenden Gefahrenhinweise zu kennzeichnen sind, dürfen nicht an private Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegeben werden:

  • H340 („Kann genetische Defekte verursachen […]“)
  • H350 („Kann Krebs erzeugen […]“)
  • H350i („Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.“)
  • H360 („Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen […]“)
  • H360F („Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“)
  • H360D („Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“)
  • H360FD („Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“)
  • H360Fd („Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.“)
  • H360Df („Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“)
  • H370 („Schädigt die Organe […]“)

H372 („Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition […]“)

Ein Nachweis der Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Sachkundige Personen sind

  • Drogisten (unter bestimmten Voraussetzungen),
  • Apotheker oder Apothekerinnen,
  • Pharmazieingenieure oder Pharmazieingenieurinnen,
  • Pharmazeutisch-technische Assistenten oder Pharmazeutisch-technische Assistentinnen,
  • Apothekenassistenten oder Apothekenassistentinnen,
  • geprüfte Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferinnen oder
  • Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer oder zur Schädlingsbekämpferin.

Für diese Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben.

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