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Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen

Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.

Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig eine Veranstaltung zur Schaustellung von Personen wie beispielsweise Striptease oder Tabledance durchführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Auch wenn Sie Ihre Geschäftsräume für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen möchten, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis. 

Die Erlaubnis gilt generell nur für den genannten Raum und den Antragsteller persönlich. Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Es wird nicht auf öffentliche Veranstaltungen abgestellt, so dass auch Darbietungen vor nur einem Zuschauer, die erlaubnispflichtig sind, erfasst werden.

In der Regel wird die Erlaubnis zur Schaustellung von Personen unbefristet erteilt. Sie kann jedoch auch befristet erteilt werden. Möchten Sie eine Verlängerung beantragen, so gelten dafür dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis.

Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen (auch nachträglich) verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist.

  • BundID 
  • Mein Unternehmenskonto
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
  • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für diese selbst und für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
  • Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
  • Die Schaustellungen dürfen den guten Sitten nicht zuwiderlaufen.
  • Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung. 

Sie können den Antrag online, per Brief, E-Mail oder persönlich (nur nach Terminvereinbarung) einreichen. Füllen Sie den Antrag aus, unterschreiben und laden diesen mit den erforderlichen Unterlagen im Rahmen des Onlinedienstes hoch oder reichen sie den Antrag per Post oder E-Mail ein. Sie erhalten zeitnah eine Eingangsbestätigung sowie einen Gebührenvorschussbescheid. Diesen müssen Sie begleichen, damit Ihr Antrag weiter bearbeitet werden kann.

Die erforderlichen Unterlagen können auch nach Antragsübermittlung nachgereicht und beantragt werden. Abschließend geprüft werden kann Ihr Antrag jedoch erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. 

Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen die gewerbliche Erlaubnis gemäß § 33 a GewO erteilt. Sie erhalten einen Bescheid per Post zugestellt.

Die Bearbeitungsdauer beträgt wenige Tage bis Wochen, je nach Einzelfall und Vollständigkeit der Unterlagen.

Es gibt keine Fristen.

Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse. Wollen Sie beispielsweise als Gastwirtin oder Gastwirt Ihre Gaststätte für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, brauchen Sie eine Gaststättenerlaubnis und eine Erlaubnis für die Schaustellung.

Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, akrobatischem, sportlichem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de