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Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen verlängern

Wenn Sie Personen und vor allem das körperliche Aussehe dieser im Rahmen von Veranstaltungen zur Schau stellen wollen, müssen Sie eine Erlaubnis haben.

Schaustellungen von Personen sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht. Hauptsächlich fallen unter diesen Begriff gewerbsmäßige Veranstaltungen, die

  • die sexuellen Reize der betroffenen Personen zur Schau stellen oder
  • die Sensationslust des Publikums befriedigen sollen.

Beispiele sind Striptease oder Tabledance. Die Erlaubnis dazu benötigen

  • die Veranstalterin oder der Veranstalter der Schaustellung sowie
  • Personen, die ihre Geschäftsräume für die Vorführung zur Verfügung stellen.

Achtung: Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse. Wollen Sie beispielsweise als Gastwirtin oder Gastwirt Ihre Gaststätte für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, brauchen Sie eine Gaststättenerlaubnis und eine Erlaubnis für die Schaustellung.

  • BundID
  • Mein Unternehmenskonto
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
  • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für diese selbst und für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
  • Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen beziehungsweise gewährleisten, dass Sie in Zukunft die Schaustellung von Personen ordnungsgemäß betreiben werden.
  • Die Schaustellungen dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
    Schaustellungen von Personen verstoßen üblicherweise gegen die guten Sitten, wenn sie mit der Menschenwürde der zur Schau gestellten Person nicht vereinbar sind. Es kommt nicht darauf an, ob die betroffene Person damit einverstanden ist. Als unzulässig im Sinne dieser Definition gelten zum Beispiel Peepshows und Geschlechtsverkehr vor Publikum. 
  • Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen.
    Entscheidend ist einerseits das Umfeld des Gewerbebetriebes. Üblicherweise sind solche Betriebe in unmittelbarer Nähe von Kirchen oder Schulen nicht zulässig. Außenstehende sollten nicht ungewollt mit Schaustellungen konfrontiert werden. Andererseits kann ein Betrieb unzulässig sein, wenn von ihm unzulässige Immissionen ausgehen, zum Beispiel Gerüche oder Lärm.

Es fallen Kosten in Höhe von 50,00 - 1000,00 € an.

Sie können den Antrag online, per Brief, E-Mail oder persönlich (nach Terminvereinbarung) einreichen.

Füllen Sie den Antrag nebst allen Anlagen aus, unterschreiben und laden diese möglichst mit den erforderlichen Unterlagen im Rahmen des Onlineantrags hoch oder reichen sie per Post oder E-Mail ein. 

Sie erhalten zeitnah eine Eingangsbestätigung sowie einen Gebührenvorschussbescheid. Diesen müssen Sie begleichen, damit ich Ihnen die Erlaubnis erteilen kann.

Die erforderlichen Unterlagen können auch nach Antragsübermittlung nachgereicht und beantragt werden. Abschließend prüfen kann ich Ihren Antrag jedoch erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. 

Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen die gewerbliche Erlaubnis gemäß § 33 a Gewerbeordnung (GewO) erteilt. 

Sie erhalten einen Bescheid postalisch zugestellt.

Wenige Tage bis Wochen, je nach Einzelfall und Vollständigkeit der Unterlagen.

Es gibt keine Fristen.

https://id.bund.de/de
https://info.mein-unternehmenskonto.de/

Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse. Wollen Sie beispielsweise als Gastwirtin oder Gastwirt Ihre Gaststätte für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, brauchen Sie eine Gaststättenerlaubnis und eine Erlaubnis für die Schaustellung.

Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, akrobatischem, sportlichem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de