Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.

Erstzulassung eines Fahrzeugs (Neuzulassung) beantragen

Möchten Sie ein fabrikneues Fahrzeug erstmals im Straßenverkehr nutzen, benötigen Sie eine Neuzulassung.

Wenn Sie ein fabrikneues Fahrzeug zulassen möchten und Ihren Hauptwohnsitz in Mülheim haben oder hier ein Gewerbe angemeldet haben, können Sie die Zulassung im Bürgeramt oder online durchführen.

Sollten Sie die Zulassung Online vollziehen, erhalten Sie nach erfolgreicher Zulassung den vorläufigen Zulassungsnachweis, der Sie für zehn Tage dazu berechtigt, mit dem Fahrzeug im Straßenverkehr teilzunehmen und das Fahrzeug auf öffentlichen Flächen abzustellen. Innerhalb dieser zehn Tage erhalten Sie Ihre Zulassungsbescheinigung (Teil I und II) und die Zulassungsplaketten für die Kennzeichen.

Sollten Sie Ihr Fahrzeug im Bürgeramt zulassen, erhalten Sie die fertigen Zulassungsdokumente vor Ort. Wenn Sie sich dabei vertreten lassen wollen, benötigt Ihre Vertretung eine formlose, schriftliche Vollmacht für die Zulassung, ein zusätzlich von Ihnen unterschriebenes SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer sowie die Originalausweise der Vollmachtgebenden. Ihre Vertretung muss sich auch selbst ausweisen können.

  • BundID
  • Mein Unternehmenskonto
  • gültiger Personalausweis derjenigen Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung sowie Personalausweis der Geschäftsführung beziehungsweise der Prokuristen beziehungsweise Prokuristinnen
  • Zulassungsbescheinigung II mit sogenannter "EU-Übereinstimmungsbescheinigung" (auch: COCBescheinigung)
  • Versicherungsbestätigung in Form einer gültigen eVB-Nummer (diese erhalten Sie von Ihrer Versicherungsgesellschaft)
  • Bankverbindung für den Einzug der Kfz-Steuer

Wenn Sie sich im Bürgeramt vertreten lassen wollen, benötigt Ihre Vertretung

  • eine formlose, schriftliche Vollmacht für die Zulassung,
  • ein zusätzlich unterschriebenes SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer,
  • die Originalausweise der Vollmachtgebenden.

Ihre Vertretung muss sich auch selbst ausweisen können.

  • Sie haben ein fabrikneues Fahrzeug
  • Der gewöhnliche Standort dieses Fahrzeugs befindet sich in der Bundesrepublik Deutschland
  • Sie haben keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30,00 €
  • Sie haben keine Kfz-Steuerschulden von 5,00 € oder mehr. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge

Im Onlinedienst ist es zwingend erforderlich, dass die Onlinefunktion Ihres Ausweisdokumentes aktiviert ist.

Online:

  • Zulassungsgebühr 12,80 €
  • Fahrzeugdokumente 3,80 €
  • Plakettenträger 0,30 €
  • Wunschkennzeichen 10,20 €
  • Portogebühr 8,50 €

Persönlich:

  • Zulassungsgebühr 30,00 €
  • Fahrzeugdokumente 2,60 € - 3,80 €
  • Wunschkennzeichen 10,20 €

Fremdkosten:

  • circa 15,00 € pro Schild bei Schildermachenden Ihrer Wahl

Sie beantragen die Erstzulassung (Neuzulassung) eines fabrikneuen Fahrzeuges, weisen sich dazu (im Onlinedienst mit BundID oder Mein Unternehmenskonto) aus und entrichten die Gebühren. Soweit dem keine Hinderungsgründe im Wege stehen erhalten Sie bei der Online-Zulassung den vorläufigen Zulassungsnachweis der Sie dazu berechtigt, zehn Tage mit dem Fahrzeug im Straßenverkehr teilzunehmen und das Fahrzeug auf öffentlichen Flächen abzustellen. Innerhalb dieser zehn Tage erhalten Sie Ihre Zulassungsbescheinigung (Teil I und II) und die Zulassungsplaketten für die Kennzeichen.

Bei der Zulassung im Bürgeramt erhalten Sie die Zulassungsdokumente unmittelbar nach der Zulassung.

Wenn Sie diese Leistung vor Ort im Bürgeramt in Anspruch nehmen möchten, benötigen Sie hierfür unbedingt einen Termin. Hier geht es zur Terminvergabe. 

Die Bearbeitung erfolgt sofort.

Es gibt keine Fristen.

Zulassungen auf Minderjährige sind nur in den folgenden zwei Fällen möglich:

Personen, die aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) erfüllen oder Personen, die aufgrund des Besitzes der für das zulassungspflichtige Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis die Haltendeneigenschaften für dieses Fahrzeug erfüllen können.