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Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen

Wenn Sie Fahrgäste entgeltlich befördern, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).

Eine FzF benötigen Sie für

  • Taxi- und Mietwagen,
  • gebündelter Bedarfsverkehr,
  • Kranken- Rettungswagen,
  • Behindertenfahrdienst, für den keine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, beziehungsweise Schülerspezialverkehr, soweit von Trägern der Einrichtung gewünscht.

Eine FzF ist nicht erforderlich für 

  • Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
  • Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn Sie für dessen Zwecke verwendet werden,
  • Krankenkraftwagen der Feuerwehr und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.
  • Personalausweis oder anderes gültiges Ausweisdokument
  • EU-Kartenführerschein
  • ärztliche Bescheinigung , nicht älter als 1 Jahr
  • augenärztliches Gutachten, nicht älter als 2 Jahre 
  • leistungspsychologisches Gutachten, nicht älter als 1 Jahr 
  • bei Behindertenbeförderung, Kranken- und Rettungswagen: Erste-Hilfe-Bescheinigung
  • Für eine FzF müssen Sie über eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis verfügen.
  • Die Klasse B müssen Sie seit mindestens 2 Jahren, bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen seit mindestens 1 Jahr besitzen.
  • Das Mindestalter zum Erwerb der FzF beträgt 21 Jahre, bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenwagen 19 Jahre.
  • Sie müssen nachweisen, dass Sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. 
  • Es muss die körperliche und geistige Eignung soweit ein für die Personenbeförderung ausreichendes Sehvermögen vorhanden sein. 
  • Bei der erstmaligen Beantragung müssen Sie auch ein Führungszeugnis beantragen. Dies wird bei der Beantragung in der Führerscheinstelle durchgeführt. 
  • Wenn Sie noch keinen Kartenführerschein besitzen, müssen Sie bei Erwerb der FzF den alten Führerschein gegen einen neuen EU-Kartenführerschein tauschen.

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). 
Dementsprechend fallen folgende Kosten an:

  • 65,80 €
  • zusätzlich, wenn ein Kartenführerschein erstellt werden muss: 25,00 €

Es gibt keine Fristen.