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Fahrerlaubnis aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union umschreiben

Sie haben eine Fahrerlaubnis aus einem Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und sind nach Deutschland gezogen? Zunächst besteht grundsätzlich keine Verpflichtung Ihren Führerschein umschreiben zu lassen. Sie müssen Ihre Fahrerlaubnis dann umschreiben lassen, wenn eine Verlängerung ansteht. 

Wenn Sie eine Fahrerlaubnis aus einem Land der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) besitzen und nach Deutschland umgezogen sind, müssen Sie Ihre Fahrerlaubnis in folgenden Fällen umschreiben lassen: 

  • Die Gültigkeit Ihres Führerscheindokumentes läuft ab.
  • Einige oder alle Fahrerlaubnisklassen im ausländischen Führerschein sind befristet und diese Befristung läuft in Kürze ab oder ist bereits abgelaufen.
  • Die Fahrerlaubnisklassen sind im Inland befristet und die verlieren daher im Inland Ihre Gültigkeit. 

Bei den Fahrerlaubnisklassen, die in Deutschland befristet sind (Klassen C und D sowie entsprechende Unter- und Anhängerklassen), gilt die deutsche Geltungsdauer. Diese gilt auch dann, wenn im ausländischen Führerschein keine oder längere Fristen eingetragen sind. 

  • gültiger Personalausweis oder an Pass (gegebenenfalls mit aktueller Meldebestätigung)
  • aktuelles biometrisches Foto
  • gültiger Führerschein eines EU- oder EWR-Staates
  • Nachweis, dass Sie zum Zeitpunkt des Erwerbes des ausländischen Führerscheins für mindestens 185 Tage im Ausstellerort gelebt haben (zum Beispiel Schulbescheinigung, Meldebescheinigung)

Wenn Sie gleichzeitig eine Verlängerung Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis der Klasse C oder D beantragen möchten, benötigen Sie: 

  • ärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 5 Nr. 1 zu § 11 Abs. 9 FeV, nicht älter als 1 Jahr sein
  • augenärztliche Bescheinigung beziehungsweise augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 Nr. 2.1 zu § 12 Abs. 6 FeV, nicht älter als 2 Jahre sein
  • leistungspsychologisches Gutachten gemäß Anlage 5 Nr. 2 zu § 11 Abs. 9 FeV, wenn Sie Inhaber der Klassen D1/D1E oder D/DE sind und das 50. Lebensjahr bereits erreicht haben oder in den nächsten 5 Jahren erreichen, nicht älter als 1 Jahr sein
  • Weiterbildungsnachweise nach dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz (BKrFQG), soweit erforderlich

Sie besitzen eine Fahrerlaubnis aus einem EU- oder einem EWR-Staat. 

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt):

  • 43,90 € für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis, auch mit gleichzeitiger Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C1/ C1E oder C/CE
  • 65,80 € für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis mit gleichzeitiger Verlängerung von Fahrerlaubnisklassen D1/ D1E oder D/ DE ab Vollendung des 50. Lebensjahres
  • 28,60 € für die Eintragung der Weiterbildung nach dem BKrFQG, soweit erforderlich

Die Bearbeitungsdauer kann mehr als 4 Wochen betragen, da zunächst Auskünfte zu Ihrem Führerschein aus dem Ausstellerstaat einzuholen sind.

Es gibt keine Fristen.

Beachten Sie bitte die Anforderungen an die Verlängerung der Fahrerlaubnisse für Bus, LKW und zur Fahrgastbeförderung, wenn gleichzeitig mit der Umschreibung die Verlängerung der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich wird. 

Bei Fragen bezüglich der Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen in Deutschland oder generell zur Umschreibung von Fahrerlaubnissen, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeitenden der Führerscheinstelle.