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Fahrschulerlaubnis beantragen

Wenn Sie eine Fahrschule eröffnen möchten, benötigen Sie eine Fahrschulerlaubnis.

Der Fahrschulerlaubnis bedarf es, wenn Fahrschüler und Fahrschülerinnen durch selbstständige Fahrlehrende oder durch beschäftigte Fahrlehrende ausgebildet werden, § 17 Abs. 1 Satz 1 Fahrlehrergesetz (FahrlG).

Bewerbende um eine Fahrschulerlaubnis müssen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 FahrlG einen Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis stellen sowie die in § 22 FahrlG geforderten Angaben beziehungsweise Unterlagen sowie gemäß § 18 FahrlG die Voraussetzungen erfüllen.

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  • Angaben zur Fahrschule (Name und Sitz der Fahrschule) 
  • Angaben zur Ausbildung der Fahrerlaubnisklassen 
  • amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins 
  • Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG 
  • Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 FahrlG über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme 
  • Erklärung, ob und von welcher Behörde Ihnen bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist 
  • maßstabsgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung 
  • Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen 
  • Aufstellung über die Anzahl und die Art der Lehrfahrzeuge
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
  • Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten 
  • Führungszeugnis im Sinne des § 30a Abs. 1 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) nach Maßgabe des § 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als drei Monate)

Eine Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn: 

  • Sie das 25. Lebensjahr vollendet haben und keine Tatsachen vorliegen, die Sie zur Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen, 
  • keine Tatschen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Pflichten nach § 29 FahrlG nicht erfüllt werden können, 
  • Sie im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse sind, für die die Fahrschulerlaubnis beantragt wird, 
  • Sie mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig waren, 
  • Sie erfolgreich an einem Lehrgang von mindestens 70 Unterrichteinheiten zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen haben.

Es fallen Kosten in Höhe von 102,00 € für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis zuzüglich 25,00 € für die Ausfertigung eines neuen Fahrlehrerscheins sowie zuzüglich 3,30 € für die Anforderung einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister an.

Die Gebühren für die beauftragte sachverständige Person variieren je nach sachverständiger Person und können hier nicht verbindlich angegeben werden.

Nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen werden diese gesichtet und geprüft. Anschließend wird eine sachverständige Person nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und nach vorheriger Absprache mit der Abnahme der Fahrschule beauftragt. Nachdem die sachverständige Person die Unterlagen zur Überprüfung der Fahrschule erhalten hat, setzt diese sich mit Ihnen in Verbindung. Nach dem Abnahmetermin wird das Überprüfungsergebnis anschließend der Fahrerlaubnisbehörde übersandt. Von dort wird es ausgewertet und anhand des Ergebnisses der Erteilungsbescheid erstellt. Sollten Anmerkungen beziehungsweise Mängel vorliegen, sind diese vor Erteilung der Fahrschulerlaubnis zu beheben.

Es gibt keine Fristen.

Es muss der erforderliche Unterrichtsraum vorhanden sein, der mit den nötigen Lehrmitteln ausgestattet ist. Des Weiteren müssen die notwendigen Lehrfahrzeuge für die Fahrausbildung in der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse vorhanden sein.