Bei der Eheschließung kann ein Ehename, also ein gemeinsamer Familienname von Ehegatten, bestimmt werden. Solange die Ehe besteht, kann der Ehename auch noch jederzeit später erklärt werden.
Wenn Ehegatten keine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgeben, behält jeder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen.
Durch Erklärung bei der Eheschließung oder jederzeit in der bestehenden Ehe können die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen.
Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich, solange die Ehe besteht.
Kinder, die in der Ehe geboren werden oder bei der Ehenamensbestimmung der Eltern jünger als fünf Jahre alt sind, erhalten den Ehenamen der Eltern als Familiennamen. Gemeinsame Kinder, die mindestens fünf Jahre alt sind, müssen sich der Namenserklärung anschließen, um den Ehenamen der Eltern als Familiennamen zu führen.
Zum Ehenamen kann bestimmt werden:
- der Geburtsname eines Ehepartners
- der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführte Familienname eines Ehepartners
Die Person, deren Name nicht zum gemeinsamen Namen bestimmt wurde, kann einen Doppelnamen, zusammengesetzt aus dem gemeinsamen Ehenamen und dem bisherigen Familiennamen oder dem Geburtsnamen, erklären. Es darf hierbei nur ein zweiteiliger Name entstehen. Die Reihenfolge der beiden Namen ist frei wählbar, kann aber nachträglich nicht geändert werden. Der erklärte Doppelname ist durch einen Bindestrich verbunden. Ein gemeinsamer Doppelname für beide Ehegatten ist nach den derzeitigen Regelungen des deutschen Namensrechts nicht möglich.
Die Erklärung eines Doppelnamens kann auch in bestehender Ehe widerrufen werden. In diesem Fall kann jedoch ausschließlich der dem gemeinsamen Ehenamen hinzugefügte Name abgelegt werden. Wurde ein erklärter Doppelname widerrufen, ist eine erneute Erklärung dazu nicht mehr möglich.
Nach ausländischem Recht können andere Regelungen zur Namensführung von Ehegatten gelten. Hierzu berät Sie gerne das Standesamt, wenn mindestens einer von Ihnen eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- wenn der Ehename während einer bestehenden Ehe erklärt werden soll und diese nicht in Mülheim an der Ruhr beurkundet ist: Eheurkunde
- Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder, wenn diese nicht in Mülheim an der Ruhr geboren sind
Voraussetzungen
- Es besteht eine Ehe.
- Es wurde noch kein gemeinsamer Ehename bestimmt.
Kosten
Die Ehenamensbestimmung direkt bei der Eheschließung ist gebührenfrei.
Für eine nachträgliche Ehenamensbestimmung fallen folgende Gebühren an:
- Erklärung zur Bestimmung eines Ehenamens: 43,00 €
- Bescheinigung über die Namensänderung: 15,00 €
- Personenstandsurkunde: 15,00 € (beziehungsweise 7,50 € für jedes weitere Exemplar derselben Urkunde bei gleichzeitiger Beantragung)
Verfahrensablauf
Die Ehenamensbestimmung während einer bestehenden Ehe kann in jedem Standesamt erfolgen.
Es ist eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung erforderlich, bei der unbedingt beide Ehegatten anwesend sein müssen.
Die Erklärung wird wirksam, wenn sie das Standesamt entgegennimmt, welches das Eheregister führt. Ist die Eheschließung nicht in einem deutschen Register beurkundet, ist für die wirksame Entgegennahme das für den Wohnsitz eines Ehegatten zuständige Standesamt, mangels eines solchen das Standesamt I in Berlin zuständig.
Wenn Sie in Mülheim an der Ruhr geheiratet haben und die Erklärung im Standesamt dieser Stadt abgeben, wird die Erklärung sofort wirksam und Sie können eine Bescheinigung über die Namensänderung und geänderte Personenstandsurkunden erhalten. Wenn Sie die Erklärung in einem anderen Standesamt abgeben oder abgegeben haben, können eine Bescheinigung über die Namensänderung und entsprechende Urkunden erst erteilt werden, wenn das zuständige, registerführende Standesamt die Erklärung entgegengenommen hat.
Fristen
Die Erklärung ist jederzeit möglich, solange die Ehe besteht.
Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr
Tel.: +49 208 455-0
E-Mail: standesamt@muelheim-ruhr.de