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Fristverkürzung für Anzeige einer Versteigerung beantragen

Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies den zuständigen Stellen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzeigen.

Die Durchführung einer Versteigerung muss grundsätzlich spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin der zuständigen Behörde angezeigt werden. Der Versteigerer kann eine Fristverkürzung beantragen. Die Verkürzung der Anzeigepflicht kommt insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut in Betracht.

In Ausnahmefällen, insbesondere bei Versteigerungen leicht verderblicher Waren, kann eine Verkürzung der zweiwöchigen Anzeigepflicht von Versteigerungen bei der zuständigen Behörde. beantragt werden.

  • BundID
  • Mein Unternehmenskonto
  • Versteigerererlaubnis nach § 34b Abs. 1 GewO
  • Angaben zu Ort und Zeitpunkt (das heißt Beginn und Ende) der Versteigerung
  • Benennung des Lagerortes des Versteigerungsgutes oder Bezeichnung der Warengattung
  • Auflistung der Versteigerungsgegenstände im Internet oder Katalog (siehe E-Mail)
  • Mitteilung des Wortlautes und der Art der Bekanntmachung 
  • Angaben zum Versteigerungsanlass sowie zu Name und Anschrift des Auftraggebers (bei Ausnahmen nach § 6 VerstV)
  • Versteigerungsbedingungen
  • Kopie der Versteigerungsanzeige an die Industrie- und Handelskammer (IHK), beziehungsweise eine Versicherung darüber, dass die Anzeige samt Unterlagen in Abschrift auch der zuständigen IHK übersandt wurde

Weitere erforderliche Unterlagen und Informationen sind auf Verlangen herauszugeben. 

  • Sie müssen eine gültige Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes nach der Gewerbeordnung besitzen.
  • Es muss sich zum Beispiel um leicht verderbliches Versteigerungsgut handeln.

Die Kosten richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) der Tarifstelle 10.1.1.9.

Sie müssen die Verkürzung der Frist bei der zuständigen Behörde online oder schriftlich beantragen.
Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei positiver Prüfung wird die Fristverkürzung gewährt.

Über den Antrag auf Abkürzung der Frist wird sofort entschieden.

Es gibt keine Fristen.

Eine neue Versteigerung dürfen Sie am Ort der vorhergehenden Versteigerung erst dann beginnen, wenn die vorhergehende Versteigerung vor mindestens 5 Werktagen beendet wurde. Keine Versteigerung darf die Dauer von 6 Tagen überschreiten. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen, insbesondere bei Grundstücksversteigerungen, gegebenenfalls nach Einholen einer Stellungnahme bei der örtlich zuständigen IHK, Ausnahmen von den vorgenannten Fristen zulassen.

Das Nachmelden einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Nachmeldung (Anzeige) hat unverzüglich zu erfolgen.

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de