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Fundsache melden

Wenn Sie eine verlorene Sache gefunden haben, melden Sie dies dem städtischen Fundbüro.

Wenn Sie einen verlorenen Gegenstand gefunden haben, der einen Wert von mindestens 10,00 € hat, müssen Sie dies unverzüglich dem städtischen Fundbüro anzeigen. 

Sie können sich stattdessen auch direkt bei dem Verlierer melden, wenn die Fundsache einen Hinweis auf ihren Besitzer enthält, zum Beispiel bei einem Ausweis. 

Als Finder sind Sie verpflichtet, die Fundsache selbst zu verwahren. Die Verwahrung im Fundbüro muss formlos beantragt werden.

Gemeldete und abgegebene Fundsachen werden vom städtischen Fundbüro für 6 Monate in Verwahrung genommen. Das Fundbüro wird in dieser Zeit versuchen, den Besitzer ausfindig zu machen. 

Auch Tiere gelten als Fundsachen. Sie werden unmittelbar an das städtische Tierheim übergeben. Wenn der Verlierer ermittelt werden kann, haben Sie diesem gegenüber Anspruch auf Finderlohn. Dies müssen Sie ausdrücklich erklären. 

Wenn die Fundsache einen Wert von weniger als 10,00 € hat, müssen Sie keine Fundanzeige aufgeben.

  • Sie müssen die Fundsache an sich genommen haben und diese nach Aufforderung beim Fundbüro abgeben können. 
  • Sie müssen den Ort und den Zeitpunkt des Fundes angeben sowie die Fundsache kurz beschreiben können.

Als Finder sind Sie verpflichtet, die Fundsache selbst zu verwahren. Die Verwahrung im Fundbüro muss formlos beantragt werden. 

Für die Verwahrung von Fundsachen fallen nach deren Wert gestaffelt folgende Kosten bei der Abholung an: 

  • Werte bis 25,00 €: kostenfrei 
  • Werte von 26,00 - 150,00 €: 10,00 €
  • Werte von 151,00 - 500,00 €: 15,00 €
  • Werte über 500,00 €: 20,00 €
  • je weitere angefangene 500,00 €: 20,00 €

Zuschlag für die Verwahrung sperriger Fundsachen: Gebühr 15,00 €

Eine Karten- und Barzahlung ist nicht möglich. Sie erhalten einen Gebührenbescheid.

Sie können die Fundanzeige über den Onlinedienst, per E-Mail, per Post oder nach Terminabsprache persönlich aufgeben. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung. Das Fundbüro wird sich dann um die Ermittlung des Verlierers kümmern. 

Möglicherweise werden Sie nach der Aufgabe der Fundanzeige gebeten, die Fundsache im Fundbüro abzugeben. 

Wenn nach Ablauf eines halben Jahres nach dem Fund kein Verlierer ausfindig gemacht werden konnte oder sich gemeldet hat, erhalten Sie darüber eine Information und haben das Recht, die Fundsache als Ihr Eigentum an sich zu nehmen. Wenn Sie dies ablehnen, kann die Fundsache versteigert werden. Wenn Sie ihren Eigentumsanspruch geltend machen wollen, müssen Sie dieses erklären.

Sie erhalten unmittelbar eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Fundanzeige. Die weitere Bearbeitungsdauer kann bis zu einem halben Jahr betragen. Dann können Sie das Eigentum an der Sache erwerben, wenn sich kein Besitzer gemeldet hat oder ausfindig gemacht werden konnte.

Sie müssen die Fundanzeige unverzüglich nach dem Fund aufgeben. Nur nach Aufforderung sind Sie verpflichtet, die Fundsache bei der zuständigen Behörde abzuliefern.

Fundsachen, die nach 6 Monaten nicht vom Verlierer abgeholt oder vom Finder beansprucht wurden, werden öffentlich versteigert. Die Termine für die öffentlichen Versteigerungen werden vorab auf der Homepage der Stadt Mülheim an der Ruhr bekanntgegeben.

Auch Tiere gelten als Fundsachen im Sinne des Gesetzes. 

Gefundene Tiere werden unmittelbar in die Obhut des städtischen Tierheims gegeben. Sollten Sie ein Tier vermissen, so kontaktieren Sie bitte direkt das städtische Tierheim unter +49 208 372211 oder über folgender E-Mail:

tierheim@muelheim-ruhr.de

Für Fundsachen in Mülheimer Bussen und Bahnen wenden Sie sich bitte an die Ruhrbahn GmbH per folgender E-Mail:

fundbuero@ruhrbahn.de 

Für Fundsachen in Zügen oder an Bahnhöfen wenden Sie sich bitte an die Deutsche Bahn. Weitere Infos finden Sie unter folgendem Link:

https://www.bahn.de/service/ueber-uns/fundservice

Ordnungsamt - Allgemeine Gefahrenabwehr und Außendienst

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gefahrenabwehr@muelheim-ruhr.de