Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.

Gaststättenerlaubnis beantragen

Wenn Sie in Ihrem Betrieb Alkohol ausschenken möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. 

Unabhängig von der hierbehandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie gegebenenfalls weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung. Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig

  • im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
  • im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich jedermann zugänglich ist. Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich

  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen.

Für Straußwirtschaften gelten Sonderregelungen (§ 14 des Gaststättengesetzes (GastG)). Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (zum Beispiel Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich. Bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich.

Erlaubnispflichtig sind auch jede Erweiterungen des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich. 

  • BundID 
  • Mein Unternehmenskonto
  • Antrag auf Gaststättenerlaubnis
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden (Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.)
  • gegebenenfalls Handelsregisterauszug beziehungsweise Gesellschaftsvertrag oder Satzung
  • Nachweis der Industrie und Handelskammer (IHK) (§ 4 GastG) (Bei diesem Nachweis handelt es sich um die Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation, die durch die IHK bestätigt worden ist.)
  • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
  • Kauf- , Miet- oder Pachtvertrag (Dies dient zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen.)
  • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume

Persönliche Zuverlässigkeit:

  • Ihre Zuverlässigkeit wird anhand der eingereichten Unterlagen geprüft.
  • Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.

Eignung der Räume und der örtlichen Lage:

  • Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich Ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz.
  • 645,00 € mit normalem Verwaltungsaufwand (änderungsfreie Übernahme)
  • 910,00 € mit besonderem Verwaltungsaufwand (Neuerrichtung)
  • 70,00 € Mehraufwand je zusätzlicher Gesellschafter/Geschäftsführer (GmbH, GmbH & Co.KG)
  • 190,00 € Erweiterung der Konzessionsflächen (Außen, Außengastronomie, Anbauten)
  • 190,00 € Umwandlung einer Schankwirtschaft in eine Speisewirtschaft
  • bis zu 3.500,00 € Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes in Fällen von besonders bedeutendem Umfang
  • 250,00 € Entscheidung über Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG)
  • 105,00 € Entscheidung über die vorläufige Erlaubnis zu Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes (§ 11 Abs. 1 GastG)
  • 105,00 € Entscheidung über die Vorläufige Stellvertretererlaubnis (§ 11 Abs. 2 GastG)
  • 70,00 € Entscheidung über Fristverlängerung (§§ 8, 9, 11 GastG)
  • 100,00 bis 2.000,00 € je nach Verwaltungsaufwand (Rücknahme oder Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 GastG)
  • 275,00 € bei Geschäftsführerwechsel (§ 4 Abs. 2 GastG)

Sie können den Antrag online, per Post, E-Mail oder persönlich (nach Terminvereinbarung) einreichen.
Füllen Sie den Antrag nebst allen Anlagen aus, unterschreiben und laden diese möglichst mit den erforderlichen Unterlagen im Rahmen des Onlineantrags hoch oder reichen sie per Post oder E-Mail ein.
Sie erhalten zeitnah eine Eingangsbestätigung sowie einen Gebührenvorschussbescheid. Diesen müssen Sie begleichen, damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann.
Die erforderlichen Unterlagen können auch nach Antragsübermittlung nachgereicht und beantragt werden. Abschließend geprüft werden kann Ihr Antrag jedoch erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen die gewerbliche Erlaubnis gemäß § 2 GastG erteilt.
Sie erhalten einen Bescheid per Post zugestellt.

Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen, beträgt die Bearbeitungsdauer, je nach Art der Erlaubnis, 4 bis 8 Wochen.

Die Erlaubnis wird in der Regel nach Abschluss des Prüfverfahrens unbefristet erteilt.
Die vorläufige Erlaubnis ist auf 3 Monate befristet.

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de