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Gaststättengewerbe anzeigen

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, muss  dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzeigen.

Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, muss dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzeigen.

Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.

Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als Nebenbetrieb, etwa als ergänzendes Angebot einer Bäckerei, Fleischerei oder eines ähnlichen Betriebs, erfolgt oder als Anreiz zum Konsum dient.

Wenn Alkohol ausgeschenkt werden soll, wird neben der Anzeige eine Erlaubnis benötigt.

  • BundID
  • Mein Unternehmenskonto
  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • gegebenenfalls Vertretungsvollmacht
  • gegebenenfalls Aufenthaltserlaubnis
  • bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
  • bei Alkoholausschank:
    • Antrag auf Gaststättenerlaubnis
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden. Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als 3 Monate sein.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als 3 Monate sein.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.
    • gegebenenfalls Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag oder Satzung
    • IHK-Nachweis (§ 4 des Gaststättengesetzes (GastG)). Bei diesem Nachweis handelt es sich um die Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation, die durch die IHK bestätigt worden ist.
    • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
    • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche
    • Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen
    • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume

Für den Alkoholausschank:

  • persönliche Zuverlässigkeit
    • Ihre Zuverlässigkeit wird anhand der eingereichten Unterlagen geprüft.
    • Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.
  • Eignung der Räume und der örtlichen Lage
    • Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz.

Für die Bescheinigung des Empfanges sowie Prüfung einer Anzeige über den Beginn eines Gewerbebetriebes (Gewerbeanmeldung) muss eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 13,00 bis 33,00 € erhoben werden (§ 9 Abs. 1, Abs. 3 Gebührengesetz Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) in Verbindung mit Ziffer 10.1.1.2.3 Allgemeiner Gebührentarif). Bei der Gewerbeanmeldung für eine juristischen Person ist eine Pauschalgebühr von 33,00 € zu berücksichtigen. Bei der Gewerbeanmeldung für eine natürliche Person ist eine Pauschgebühr von 26,00 € zu berücksichtigen.

Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich (nur nach Terminvereinbarung) stellen.

Nutzen Sie dafür den Onlinedienst oder reichen Sie den ausgefüllten Antrag unterschrieben per E-Mail, per Post oder persönlich (nur nach Terminvereinbarung) ein.

Sie erhalten zeitnah eine Eingangsbestätigung sowie einen Gebührenvorschussbescheid. Diesen müssen Sie begleichen, damit Ihnen die Erlaubnis erteilen werden kann.

Die erforderlichen Unterlagen können auch nach Antragsübermittlung nachgereicht und beantragt werden. Abschließend geprüft werden kann Ihr Antrag jedoch erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. 

Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen die gewerbliche Erlaubnis gemäß § 2 GastG erteilt. 

Sie erhalten einen Bescheid postalisch zugestellt.

Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen liegt die Bearbeitungszeit, je nach Art der Erlaubnis bei 4 bis 8 Wochen.

Die Erlaubnis wird in der Regel nach Abschluss des Prüfverfahrens unbefristet erteilt.

Die vorläufige Erlaubnis ist auf 3 Monate befristet.

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de