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Geburt im Ausland beurkunden lassen

Deutsche Staatsangehörige können, wenn Sie im Ausland geboren wurden, die Geburt in Deutschland nachbeurkunden lassen.

Wurden Sie oder ein nahes Familienmitglied in auf- oder absteigender Abstammungslinie im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beim Standesamt beantragen.

Es besteht keine Pflicht, eine ausländische Geburt in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Allein eine ordnungsgemäß überbeglaubigte ausländische Geburtsurkunde erbringt zusammen mit einer von einem öffentlich beeidigten Übersetzer gefertigten Übersetzung in der Regel die volle Beweiskraft. Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das deutsche Standesamt dann Geburtsurkunden ausstellen kann. Damit müssen Sie die ausländische Urkunde bei zukünftigen Anliegen nicht mehr übersetzen und beglaubigen lassen.

Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Der Zeitpunkt der Geburt ist für die Antragstellung unerheblich.

Regelmäßig erforderlich sind:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass aller Beteiligten
  • ausländische Geburtsurkunde, gegebenenfalls mit erforderlicher Überbeglaubigung in Form einer Apostille oder Legalisation
  • Eheurkunde und Geburtsurkunden der Eltern der Person, deren Geburt nachbeurkundet werden soll
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
  • gegebenenfalls aktueller Wohnsitznachweis, wenn nicht in Mülheim an der Ruhr wohnhaft

Die erforderlichen Unterlagen richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Unter Umständen fordert das Standesamt daher darüber hinausgehende, weitere Dokumente von Ihnen an. Aus inländischen Registern anderer Standesämter kann teilweise ein elektronischer Datenabruf durch das Standesamt erfolgen. Hierzu berät Sie das Standesamt gern.

Die Unterlagen sind im Original und gegebenenfalls mit Übersetzung vorzulegen.

  • Antragsberechtigt ist die Person, deren Geburt nachbeurkundet werden soll, sowie deren Eltern, Ehegatte, Lebenspartner und Kinder.
  • Die Person, deren Geburt nachbeurkundet werden soll, hat die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist staatenlos oder ausländischer Flüchtling.
  • Nachbeurkundung der Geburt: 75,00 €
  • Personenstandsurkunde: 15,00 € (beziehungsweise 7,50 € für jedes weitere Exemplar derselben Urkunde)

Der Antrag auf Nachbeurkundung einer Geburt kann nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich im Standesamt oder schriftlich erfolgen. 

Einem schriftlichen Antrag sind alle erforderlichen Dokumente im Original beizufügen. Ausweise oder Pässe können dabei in Form einer beglaubigten Kopie vorgelegt werden.

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall. 

Wenn Sie im Ausland leben, können Sie den Antrag über die zuständige, deutsche Auslandsvertretung stellen.

Bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen kann die Nachbeurkundung oft sofort im Rahmen des Beantragungstermins erfolgen. Insgesamt ergibt sich die Bearbeitungsdauer, insbesondere bei schriftlichem Antrag, aus dem jeweiligen Einzelfall und den jeweils erforderlichen Unterlagen und kann so auch mehrere Wochen betragen.

Es gibt keine Fristen.

Es besteht keine Pflicht, eine ausländische Geburt in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das deutsche Standesamt dann Geburtsurkunden ausstellen kann.