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Geburtsnamen wiederannehmen

Nach Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen, den Sie zur Zeit der Ehenamensbestimmung geführt haben, wieder annehmen.

Wenn Sie in einer Ehe einen Ehenamen bestimmt und dadurch Ihren Familiennamen geändert haben und diese Ehe aufgelöst wurde, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie können Ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen wieder annehmen.
  • Sie können dem Ehenamen Ihren Geburtsnamen oder den zur Zeit der Ehenamensbestimmung geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen.

Voraussetzung ist, dass der Ehename dem deutschen Recht unterliegt.

Gleiches gilt im Fall der beendeten Lebenspartnerschaft.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Wenn die aufgelöste Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht in Mülheim an der Ruhr beurkundet ist: beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk oder Eheurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten 
  • Sie führen einen Ehenamen.
  • Die Ehe ist aufgelöst durch Scheidung oder Tod.
  • Die Namensführung in der Ehe unterliegt dem deutschen Recht.
  • Erklärung über die Wiederannahme des Geburtsnamens oder früheren Familiennamens: 43,00 €
  • Bescheinigung über die Namensänderung: 15,00 €

Die Erklärung zur Wiederannahme des Geburtsnamens oder früheren Familiennamens kann bei jedem Standesamt erfolgen. 

Es ist eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung erforderlich.

Die Erklärung wird wirksam, wenn sie das Standesamt entgegennimmt, das Ihr Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister führt. Ist die Eheschließung oder Lebenspartnerschaft nicht in einem deutschen Register beurkundet, ist für die wirksame Entgegennahme das Wohnsitzstandesamt zuständig, bei fehlendem Wohnsitz im Inland das Standesamt I in Berlin. 

Wenn Sie die Erklärung in dem Standesamt abgeben, vor dem Sie geheiratet oder die Lebenspartnerschaft begründet haben, wird die Erklärung sofort wirksam und Sie können eine Bescheinigung über die Namensänderung erhalten. Wenn Sie die Erklärung in einem anderen Standesamt abgeben oder abgegeben haben, kann eine Bescheinigung über die Namensänderung erst erteilt werden, wenn die Erklärung das zuständige, registerführende Standesamt entgegengenommen hat.

Es gibt keine Fristen.

Ein Ehename, der deutschem Namensrecht unterliegt, bleibt nach Beendigung der Ehe erhalten. Es besteht keine Pflicht, nach Beendigung der Ehe den Geburtsnamen wieder anzunehmen.