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Gemeinschaftslizenz oder Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr beantragen

Wenn Sie gewerbsmäßig Güter mit Kraftfahrzeugen transportieren, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) mehr als 3,5 Tonnen beträgt, müssen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde eine Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz beantragen. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) mehr als 2,5 Tonnen beträgt, müssen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde eine Gemeinschaftslizenz beantragen.

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.

Nicht erlaubnispflichtig ist der sogenannte Werkverkehr, das heißt der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens. Werkverkehr bedarf keiner Erlaubnis, wenn 

  • die beförderten Güter Eigentum des Unternehmers sind oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sind,
  • die Beförderung der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen,
  • die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist, denn die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellt.
  • BundID
  • Mein Unternehmenskonto
  • Unterlagen für das antragstellende Unternehmen:
    • Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, sofern eine entsprechende Eintragung besteht
    • Bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Auszug aus dem GbR-Vertrag
    • Nachweis der Vertretungsberechtigung, wenn eine andere als die antragstellende Person die fachliche Eignung hat
    • Nachweis der Zuverlässigkeit:
      • Führungszeugnis für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als 3 Monate) Belegart 0
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als 3 Monate) Belegart 9
      • Auskunft aus dem Fahreignungsregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als 3 Monate)
    • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als 3 Monate)
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (nicht älter als 3 Monate)
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (nicht älter als 3 Monate)
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) (nicht älter als 3 Monate)
      • Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV))
      • Falls erforderlich Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 3 der GüKVwV)
    • Nachweis der fachlichen Eignung:
      • Bescheinigung über die bestandene Industrie- und Handelskammer-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung
      • Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen.)
  • Unterlagen für Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind:
    • Nachweis der Zuverlässigkeit:
      • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) Belegart 0
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate) Belegart 9
      • Auskunft aus dem Fahreignungsregister (nicht älter als 3 Monate)
    • Nachweis der fachlichen Eignung:
      • Bescheinigung über die bestandene Industrie- und Handelskammer-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung
      • Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen. Setzen Sie sich in diesem Fall mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer in Verbindung.)
    • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (nicht älter als 3 Monate)
    • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis

Die Erlaubnis oder die Lizenz werden einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft in Deutschland hat, erteilt, wenn

  • der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) zuverlässig sind,
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
  • der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

Das Unternehmen benötigt Eigenkapital zuzüglich Reserven. Die Höhe des Kapitals bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug (größer als 3,5 Tonnen) benötigt der Unternehmer Eigenkapital in Höhe von 9.000,00 €, für jedes weitere Fahrzeug 5.000,00 €. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ausschließlich mit Kraftfahrzeugen von 2,5 - 3,5 Tonnen benötigt der Unternehmer Eigenkapital in Höhe von 1.800,00 €, für jedes weitere Fahrzeug 900,00 €. Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen.

Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie eine Fachkundeprüfung bestanden hat. Alle bisher als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, wenn diese vor dem 04.12.2011 begonnen oder abgeschlossen wurden und die zuständige Industrie- und Handelskammer hierüber eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat.

Fachlich geeignet sind auch Personen, die in der Zeit vom 04.12.1999 - 04.12.2009 ununterbrochen (mindestens 10 Jahre) in einem Güterkraftverkehrsunternehmen in einer leitenden Funktion gearbeitet haben und denen die zuständige Industrie- und Handelskammer eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat.

  • Erteilung Gemeinschaftslizenz: 645,00 €
  • Beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz (je Fahrzeug): 115,00 €

Weitere Kosten entstehen für die Auskunft aus den Registern und für die Erstellung der sonstigen Nachweise.

Sie müssen die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde beantragen. Sie können den Antrag über den Onlinedienst oder über den unten angehängten schriftlichen Antrag stellen. Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen ihn mit den erforderlichen Unterlagen ein. Die zuständige Verkehrsbehörde gibt folgenden Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme:

  • dem Bundesamt für Güterverkehr
  • der Industrie- und Handelskammer
  • der zuständigen Fachgewerkschaft
  • dem Verband des Verkehrsgewerbes

Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Verkehrsbehörde über Ihren Antrag. Sie erhalten einen Bescheid.

Die Bearbeitung kann ab dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, bis zu 3 Monate dauern.

Es gibt keine Fristen.

Die Erlaubnis für den nationalen Güterkraftverkehr entfällt mit der Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes. Dann werden nur noch Gemeinschaftslizenzen ausgestellt.

Wenn der Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens erlaubnisfrei ist, ist der Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden.

Für die Erteilung der bilateralen Genehmigung oder einer sogenannte CEMT-Genehmigung für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und Umzugsverkehr in der Gemeinschaft der CEMT-Mitgliedsstaaten (über 30 Staaten in Europa) ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität zuständig.

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de