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Gewerbe anmelden

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei Neuerrichtung eines Betriebs, Neuerrichtung einer Zweigniederlassung und Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle.

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei

  • Neuerrichtung eines Betriebs,
  • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
  • Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
  • Übernahme eines bestehenden Betriebs, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
  • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
  • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.

Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) genannten Tätigkeiten.

Ausgenommen sind unter anderem:

  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
  • freie Berufe (unter anderem Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
  • Erziehung von Kindern gegen Entgelt
  • Unterrichtswesen

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

  • BundID 
  • Mein Unternehmenskonto
  • ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass )
  • bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).
  • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen beziehungsweise Personengesellschaften)
  • Zustimmungserklärung Gesellschafter
  • Beiblatt Vertretungsberechtigte
  • Neuerrichtung eines Betriebs
  • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung
  • Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle
  • Übernahme eines bestehenden Betriebs, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht
  • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform
  • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung)
  • 26,00 € für natürliche Personen
  • 33,00 € für juristische Personen

Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für diese gelten zusätzliche Anforderungen.

Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.

Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular zur Gewerbeanmeldung.

Die Bearbeitungsdauer beträgt 3 - 5 Arbeitstage.

Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme beziehungsweise zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde anzumelden.

Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (zum Beispiel Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de