Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.

Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragen

Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können Sie die Eheschließung in Deutschland nachbeurkunden lassen.

Hat eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland geheiratet, so kann die Eheschließung auf Antrag auch im deutschen Eheregister beurkundet werden. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Der Zeitpunkt der Eheschließung ist für die Antragstellung unerheblich.

Es besteht keine Pflicht, eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Allein eine ordnungsgemäß überbeglaubigte ausländische Heiratsurkunde erbringt zusammen mit einer von einem öffentlich beeidigten Übersetzer gefertigten Übersetzung in der Regel die volle Beweiskraft für eine im Ausland geschlossenen Ehe. 

Auch für die Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe im Melderegister und der Änderung des Familienstandes in der Meldedatei ist die Nachbeurkundung im deutschen Register nicht erforderlich.

Eine im Ausland geschlossene Ehe ist in Deutschland grundsätzlich gültig, wenn sie nach den im Eheschließungsland geltenden Gesetzen geschlossen wurde und nicht gegen deutsches Recht verstößt.

Antragsberechtigt sind die jeweiligen Ehegatten oder, wenn beide Ehegatten verstorben sind, deren Eltern und Kinder.

Auch staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können den Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung stellen. Gleiches gilt für Ehen, die in Deutschland zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person geschlossen worden ist, zum Beispiel einem Konsulatsangehörigen.

Die erforderlichen Unterlagen richten sich nach den persönlichen Verhältnissen beider Ehegatten im Zeitpunkt der nachzubeurkundenden Eheschließung, insbesondere Staatsangehörigkeit, Familienstand, Geburtsort und Wohnort. Die nötigen Nachweise und Dokumente unterscheiden sich dadurch von Fall zu Fall. Bitte erkundigen Sie sich deshalb im Standesamt, welche Unterlagen Sie für die Nachbeurkundung der Eheschließung benötigen.

Regelmäßig erforderlich sind:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • ausländische Heiratsurkunde, gegebenenfalls mit erforderlicher Überbeglaubigung in Form einer Apostille oder Legalisation
  • wenn im Inland, aber nicht in Mülheim an der Ruhr geboren: beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (nicht Geburtsurkunde) – erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes
  • wenn im Ausland geboren: Geburtsurkunde
  • wenn ein Ehegatte nicht in Mülheim an der Ruhr wohnhaft ist: aktuelle, erweiterte Meldebescheinigung – erhältlich bei der Meldebehörde des Wohnortes
  • gegebenenfalls Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder

Zusätzlich muss bei Personen, die zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht ledig waren, die Vorehe oder frühere Lebenspartnerschaft und deren Auflösung durch Urkunde und gegebenenfalls Gerichtsbeschluss nachgewiesen werden, wenn die Eheschließung beziehungsweise Begründung nicht in Mülheim an der Ruhr stattfand. Aus inländischen Registern anderer Standesämter kann teilweise ein elektronischer Datenabruf durch das Standesamt erfolgen. Hierzu berät Sie das Standesamt gern.

Die Unterlagen sind im Original und gegebenenfalls mit Übersetzung vorzulegen.

  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit und im Ausland geheiratet oder
  • Sie sind anerkannter Flüchtling oder staatenlos und haben im Ausland geheiratet oder
  • keiner von Ihnen hat die deutsche Staatsangehörigkeit und Sie haben im Inland vor einer ermächtigten Person des Staates, dem einer von Ihnen angehört, geheiratet.
  • Die Eheschließung ist rechtsgültig und widerspricht nicht den deutschen Gesetzen.
  • Nachbeurkundung der Eheschließung: 70,00 €
  • gegebenenfalls Erklärung zur Namensführung in der Ehe: 43,00 €
  • Personenstandsurkunde: 15,00 € (beziehungsweise 7,50 € für jedes weitere Exemplar derselben Urkunde)

Der Antrag auf Nachbeurkundung einer Eheschließung kann nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich im Standesamt oder schriftlich erfolgen. 

Einem schriftlichen Antrag sind alle erforderlichen Dokumente im Original beizufügen. Ausweise oder Pässe können dabei in Form einer beglaubigten Kopie vorgelegt werden.

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung.

Bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen kann die Nachbeurkundung oft sofort im Rahmens des Beantragungstermins erfolgen. Insgesamt ergibt sich die Bearbeitungsdauer, insbesondere bei schriftlichem Antrag, aus dem jeweiligen Einzelfall und den jeweils erforderlichen Unterlagen und kann so auch mehrere Wochen betragen. 

Es gibt keine Fristen.

Es besteht keine Pflicht, eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. 

Für die Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe im Melderegister und der Änderung des Familienstandes in der Meldedatei ist die Nachbeurkundung im deutschen Register nicht erforderlich.