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Namensangleichung aufgrund der Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlinge beantragen

Als vertriebene Person, Spätaussiedler oder Spätaussiedlerin können Sie, Ihr Ehegatte oder Ihre Abkömmlinge Ihren Namen an das deutsche Namensrecht angleichen.

Personen, die nach ausländischem Recht einen Namen erworben haben und den Status eines Vertriebenen, Spätaussiedlers oder deren Ehegatten und Abkömmlinge besitzen, können ihre Namensführung an die für deutsche Staatsangehörige übliche Namensführung anpassen.

Durch Erklärung beim Standesamt können Sie:

  • Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, zum Beispiel Vatersnamen,
  • die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
  • eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen,
  • falls es keine deutschsprachige Form des Vornamens gibt, statt dieses Vornamens einen neuen für deutsche Staatsangehörige gebräuchlichen Vornamen annehmen
  • den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.

Wird ein Familienname als Ehename geführt, kann die Erklärung über die Angleichung dieses Namens nur von beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben werden.

Auf Kinder, die jünger als 5 Jahre alt sind und die den bisherigen Familiennamen führen, erstreckt sich die Namensänderung kraft Gesetzes. Kinder, die mindestens 5 Jahre alt sind, müssen sich der Namenserklärung anschließen, um den geänderten Familiennamen zu führen.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde
  • Registrierschein
  • soweit vorhanden: Spätaussiedlerbescheinigung, Vertriebenenausweis
  • wenn Sie verheiratet sind und die Eheschließung nicht in Mülheim an der Ruhr erfolgte: Eheurkunde

Die Aufzählung ist nicht in jedem Fall abschließend. Im Einzelfall wird das Standesamt gegebenenfalls weitere Unterlagen anfordern. Die Unterlagen sind grundsätzlich im Original und gegebenenfalls mit Übersetzung vorzulegen.

  • Sie haben Ihren Namen nach ausländischem Recht erworben.
  • Sie sind Vertriebener oder Spätaussiedler beziehungsweise ein Ehegatte oder Abkömmling nach dem BVFG.
  • Die Erklärung zur Namensangleichung ist kostenfrei.
  • Bescheinigung über die Namensänderung: 15,00 €
  • Personenstandsurkunde: 15,00 € (beziehungsweise 7,50 € für jedes weitere Exemplar derselben Urkunde bei gleichzeitiger Beantragung)

Die Angleichungserklärung kann in jedem Standesamt erfolgen. 

Es ist eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung erforderlich. Betrifft die Erklärung einen Ehenamen, müssen beide Ehegatten anwesend sein.

Die Erklärung wird wirksam, wenn sie das Standesamt entgegennimmt, welches das Geburtenregister der erklärenden Person führt. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einem Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen abgegeben, ist das Standesamt zuständig, dass das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit im Inland, ist für die wirksame Entgegennahme das Wohnsitzstandesamt, mangels eines solchen das Standesamt I in Berlin zuständig. 

Es gibt keine Fristen.

  • Die Erklärung kann nur einmal abgegeben werden.
  • Die Erklärung ist unwiderruflich.