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Namensangleichung nach Einbürgerung beantragen

Nach einer Einbürgerung können Sie Ihren nach ausländischem Recht erworbenen Namen an das deutsche Namensrecht angleichen. 

Personen, die nach ausländischem Recht einen Namen erworben haben und deren Namensführung sich durch eine Einbürgerung fortan nach deutschem Recht richtet, können ihren Namen an die für deutsche Staatsangehörige übliche Namensführung anpassen.

Durch Erklärung beim Standesamt können Sie:

  • bei der Führung von Eigennamen und Namensketten Vornamen und Familiennamen bestimmen,
  • bei Fehlen von Vornamen oder Familiennamen einen solchen bestimmen,
  • Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, zum Beispiel Vatersnamen und Mittelnamen,
  • die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
  • eine deutschsprachige Form ihres Vornamens oder Familiennamens annehmen,
  • falls es keine deutschsprachige Form des Vornamens gibt, statt dieses Vornamens einen neuen, für deutsche Staatsangehörige gebräuchlichen Vornamen annehmen.

Die Angleichung des Namens ist auch anderen Personen möglich, deren ursprünglich ausländische Namensführung sich fortan nach deutschem Recht richtet, zum Beispiel anerkannten Flüchtlingen und staatenlosen Personen.

Wird ein Familienname als Ehename geführt, kann die Erklärung über die Angleichung dieses Namens nur von beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben werden.

Auf Kinder, die jünger als 5 Jahre alt sind und die den bisherigen Familiennamen führen, erstreckt sich die Namensänderung kraft Gesetzes. Kinder, die mindestens 5 Jahre alt sind, müssen sich der Namenserklärung anschließen, um den geänderten Familiennamen zu führen.

Die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit verhindert das Recht zur Angleichungserklärung nicht. Unter Umständen wird eine geänderte Namensführung im früheren Heimatstaat jedoch nicht anerkannt, was zu Schwierigkeiten im Rechtsverkehr führen kann. 

  • ausländischer Reisepass oder Reiseausweis
  • wenn Sie nicht in Mülheim an der Ruhr geboren sind: Geburtsurkunde oder Abschrift aus dem Geburtenregister
  • Einbürgerungsurkunde
  • wenn Sie verheiratet sind und die Eheschließung nicht in Mülheim an der Ruhr erfolgte: Eheurkunde
  • wenn Sie Kinder haben: Geburtsurkunden von Kindern

Die Aufzählung ist nicht in jedem Fall abschließend. Im Einzelfall wird das Standesamt gegebenenfalls weitere Unterlagen anfordern. Die Unterlagen sind grundsätzlich im Original und gegebenenfalls mit Übersetzung vorzulegen. Sollte der ausländische Reisepass nicht mehr im Original vorliegen, kann ersatzweise eine beglaubigte Kopie aus der Ausländerakte vorgelegt werden.

  • Sie haben Ihren Namen nach ausländischem Recht erworben.
  • Ihre Namensführung richtet sich fortan nach deutschem Recht.
  • Erklärung zur Namensangleichung: 43,00 €
  • Bescheinigung über die Namensänderung: 15,00 €
  • Personenstandsurkunde: 15,00 € (beziehungsweise 7,50 € für jedes weitere Exemplar derselben Urkunde bei gleichzeitiger Beantragung)

Die Angleichungserklärung kann in jedem Standesamt erfolgen. 

Es ist eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung erforderlich. Betrifft die Erklärung einen Ehenamen, müssen beide Ehegatten anwesend sein.

Die Erklärung wird wirksam, wenn sie das Standesamt entgegennimmt, welches das Geburtenregister der erklärenden Person führt. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einem Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen abgegeben, ist das Standesamt zuständig, dass das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit im Inland, ist für die wirksame Entgegennahme das Wohnsitzstandesamt, mangels eines solchen das Standesamt I in Berlin zuständig. 

Es gibt keine Fristen.

  • Die Erklärung kann nur einmal abgegeben werden.
  • Die Erklärung ist unwiderruflich.
  • Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis über abgegebene Erklärungen zur Namensangleichung.
  • Die Beibehaltung einer bisherigen Staatsangehörigkeit verhindert das Recht zur Angleichungserklärung nicht. Unter Umständen wird eine geänderte Namensführung im früheren Heimatstaat jedoch nicht anerkannt.
  • Die Angleichungserklärung ist neben eingebürgerten Personen auch anerkannten Flüchtlingen und staatenlosen Personen möglich.