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Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung anzeigen

Sie möchten eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen? Dann müssen Sie dies zusätzlich zu Ihrer bestehenden Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) der zuständigen Behörde anzeigen.

Wenn Sie eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oderdurchführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzeigen. Prostitutionsveranstaltungen bezeichnen auf einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden. 
Prostitutionsveranstaltungen dürfen nur in geeigneten Gebäuden, Räumen und sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen durchgeführt werden. Der Betriebsort und die Betriebszeiten der Prostitutionsveranstaltung dürfen den Anforderungen zum Schutz der während der Prostitutionsveranstaltung tätigen Personen und der Kunden, zum Schutz der Jugend, der Anwohner, der Anlieger und der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. 
Ist der Schutz nicht gewährleistet, kann die zuständige Behörde die Prostitutionsveranstaltungen untersagen. Beachten Sie, dass zur Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung zudem eine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG erforderlich ist.

  • BundID 
  • Mein Unternehmenskonto
  • Kopie der Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen
  • gegebenenfalls Kopie Stellvertretungserlaubnis
  • Betriebskonzept 
  • Veranstaltungskonzept 
  • gegebenenfalls Ausweisdokument Veranstaltungsleitung (Hinweis: nur erforderlich, wenn die zugrundeliegende Erlaubnis nach § 12 ProstSchG inklusive der entsprechenden Nachweise in einem anderen Bundesland bzw. Kommune erteilt worden ist)
  • Unterlagen, die die Beschaffenheit der für die Veranstaltung genutzten Anlage und die Einhaltung der erforderlichen Mindeststandards darlegen (unter anderem Grundrisszeichnung)
  • Einverständniserklärung des Eigentümers beziehungsweis der Eigentümerin der für die Veranstaltung genutzten Gebäude, Räume oder sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen 
  • Kopien der Anmelde beziehungsweise Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die bei der Prostitutionsveranstaltung voraussichtlich tätig werden
  • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen

Wenn Sie die Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen anzeigen möchten, müssen Sie folgendes beachten 

  • Sie müssen eine gültige Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen vorweisen.
  • Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch für Ihren Stellvertreter.
  • Die Prostitutionsveranstaltung muss vor Ort durch den Betreiber oder die als Stellvertretung benannte Person geleitet werden (Veranstaltungsleitung).

Zusätzlich

  • muss vor jeder einzelnen Prostitutionsveranstaltung ein Veranstaltungskonzept erstellt werden, das die räumlichen, organisatorischen und zeitlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Veranstaltung beschreibt und die Darlegungen des Betriebskonzepts konkretisiert und 
  • müssen die für die Veranstaltung vorgesehenen Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste oder mobile Anlagen die Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbegenutzte Anlagen gemäß § 18 beziehungsweise 19 ProstSchG erfüllen und dürfen den Versagungsgründen gem. § 14 Abs. 2 ProstSchG nicht entgegenstehen.

Es fallen Kosten in Höhe von 150,00 - 1.000,00 € an

Sie reichen die Anzeige und alle Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen. 
Sollten Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, kann die zuständige Stelle die Durchführung der angezeigten Prostitutionsveranstaltung untersagen.

Die Bearbeitungsdauer beträgt 4 Wochen.

Prostitutionsveranstaltungen müssen der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor Beginn angezeigt werden. 
Ohne eine zugrunde liegende Erlaubnis nach § 12 ProstSchG kann die Anzeige zur Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nicht bearbeitet werden.

Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriftendes Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen können. 

Die Prüfbehörden für die Erlaubnis nach § 12 ProstSchG und der Anzeige nach § 21 ProstSchG müssen nicht identisch sein.

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de