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Pfandleihgewerbe - Erlaubnis beantragen

Wer das Geschäft eines Pfandleihers betreiben will, bedarf vorab der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Nach der Pfandleiherverordnung (PfandlV) gewährt der Pfandleiher ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs.

Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist. Bei Personengesellschaften (zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG)) ist Gewerbetreibender jede geschäftsführende, gesellschaftende Person. 

Die personenbezogene Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes gilt grundsätzlich unbefristet und nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BRD). Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist.

  • BundID
  • Mein Unternehmenskonto
  • Formeller Antrag zur Erlaubnis im Pfandleihgewerbe 
  • Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers (Kopie) beziehungsweise für nicht-EU-Bürger den Aufenthaltstitel (Kopie)
  • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Unternehmenssitz in Deutschland: bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)), auch wenn diese noch in Gründung sind
    • Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen
  • Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister für natürliche und gegebenenfalls juristische Person jeweils zur Vorlage bei der Behörde
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung in Steuersachen (Diese ist zu beantragen bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt und der Gemeindekasse. Sofern bereits eine Betriebsstätte in einem anderen Ort als dem Wohnort besteht, ist von dort eine weitere steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen. Sofern bereits eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder (Aktiengesellschaft) AG besteht, ist auch dafür eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen.)
  • Nachweise der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten (Der Nachweis der finanziellen Mittel richtet sich nach dem Warenangebot und beträgt für Mülheim an der Ruhr mindestens 25.000,00 €.)
  • Versicherungsnachweis Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß § 8 PfandlV
  • Grundriss der für den Gewerbebetrieb vorgesehenen Räume oder Lageplan

Der Leiter des Betriebes beziehungsweise den Leiter der Zweigniederlassung muss ebenfalls seine Zuverlässigkeit nachweisen.

Wenn Sie als pfandleihende Person tätig werden wollen, müssen Sie Folgendes beachten:

  • Sie müssen besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen. Sie müssen erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten 6 Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
  • Sie müssen eine Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung abschließen und bei Antragstellung vorlegen. Für Schmuckwaren muss ein Tresor vorhanden sein.
  • Sie müssen ihre Räumlichkeiten gegen Einbruch durch eine Alarmanlage sichern. Bei Autopfandleihen muss die Frage der möglichen Umweltgefahren durch die Abstellflächen der Fahrzeuge geklärt werden.

Dies bedeutet, die Erlaubnis wird versagt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragsstellende Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 
Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, 

  • wer in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
  • die antragsstellende Person die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand, der sich bei Prüfung des Antrages und der Unterlagen ergibt. Nach der Tarifstelle 10.1.1.7 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) beträgt die Rahmengebühr 100,00 - 1.000,00 €.

Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als pfandleihende Person oder pfandvermittelnde Person müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. 

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

Die pfandleihende Person muss der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume für den Gewerbebetrieb benutzt werden. Ferner muss jeder Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.

Die pfandleihende Person ist zur Buchführung verpflichtet.

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de