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Reihenfolge der Vornamen ändern

Wenn Sie mehrere Vornamen haben, können Sie deren Reihenfolge durch Erklärung beim Standesamt ändern. Von dieser Möglichkeit ausgenommen sind Vornamen, die durch einen Bindestrich miteinander verbunden sind.

Eine Änderung der Schreibweise, die Streichung oder Hinzufügung von Vornamen ist nicht möglich. 

Die Änderung der Reihenfolge von Vornamen muss nicht begründet werden. 

Voraussetzung für die Erklärung ist, dass Ihr Name dem deutschen Recht unterliegt.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • wenn Sie nicht in Mülheim geboren sind: Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
  • wenn Sie verheiratet sind und die Eheschließung nicht in Mülheim erfolgte: Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister 
  • Der Name unterliegt dem deutschen Recht. Das ist der Fall bei deutschen Staatsangehörigen, staatenlosen Personen und anerkannten Flüchtlingen.
  • Die Vornamen, deren Reihenfolge geändert werden soll, sind nicht durch einen Bindestrich miteinander verbunden.
  • Erklärung zur Änderung der Reihenfolge von Vornamen: 43,00 €
  • Bescheinigung über die Namensänderung: 15,00 €

Die Erklärung zur Änderung der Reihenfolge von Vornamen kann bei jedem Standesamt erfolgen. 

Es ist eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung erforderlich.

Die Erklärung wird wirksam, wenn sie das Standesamt entgegennimmt, das Ihr Geburtenregister führt. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Register beurkundet, ist für die wirksame Entgegennahme das Eheschließungsstandesamt zuständig. Wenn es auch ein solches im Inland nicht gibt, ist das für Ihren Wohnsitz zuständige Standesamt zuständig, mangels eines solchen das Standesamt I in Berlin. 

Wenn Sie in Mülheim an der Ruhr geboren sind und die Erklärung im Standesamt dieser Stadt abgeben wird, wird diese sofort wirksam und Sie können eine Bescheinigung über die Namensänderung und geänderte Personenstandsurkunden erhalten. Wenn Sie die Erklärung in einem anderen Standesamt abgeben oder abgegeben haben, können eine Bescheinigung über die Namensänderung und entsprechende Urkunden erst erteilt werden, wenn sie das zuständige, registerführende Standesamt entgegengenommen hat. 

Es gibt keine Fristen.