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Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen

Sie wollen Waren unter anderem auf Märkten verkaufen oder ihre Dienstleistungen anbieten, ohne eine feste Betriebsstätte zu haben. Dazu benötigen sie eine Reisegewerbekarte.

Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:

  • Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;
  • Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
  • Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

Wenn Sie eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ausüben, haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach anderen Normen der Gewerbeordnung angemeldet wurde.

Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn

  • Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Ihrem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder
  • Sie Ihre Reisegewerbetätigkeit aufgeben.

Sie üben eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit nach § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 Gewerbeordnung (GewO) aus, dann haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO angemeldet haben. Sofern eine Anzeigepflicht besteht, ist das Formular gemäß der Gewerbeanzeigenverordnung zu verwenden.

  • BundID
  • Mein Unternehmenskonto
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • gegebenenfalls Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“, wenn Antragstellerin oder Antragsteller nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie bei eingetragenen Unternehmen einen Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages.
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • Beginn eines anzeigepflichtigen Reisegewerbes, für das nicht bereits nach der Gewerbeordnung eine Anzeigepflicht besteht.

Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht rechtzeitig nachkommen, müssen Sie

  • das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden und
  • dem Antragsformular die erforderlichen Unterlagen beifügen.

Es fallen Kosten in Höhe von 50,00 - 1.5000,00 € an.

Die Anzeige eines Reisegewerbes oder einer „reisegewerbekartenfreien Tätigkeit“ können Sie online, schriftlich oder persönlich tätigen. Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind. 

Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt. Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben und gegebenenfalls eine Reisegewerbekarte erhalten haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen .

Die Bearbeitungsdauer beträgt 2 - 4 Wochen.

Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht
Am Rathaus
1
45468
Mülheim an der Ruhr
Tel.
+49 208 455-3200