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Schankerlaubnis beantragen

Wenn Sie in Ihrem Betrieb Alkohol ausschenken möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. 

Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis. 

Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie gegebenenfalls weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung. Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig 

  • im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder 
  • im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen. 

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich jedermann zugänglich ist. Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich 

  • alkoholfreie Getränke, 
  • unentgeltliche Kostproben, 
  • zubereitete Speisen oder 
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen. 

Für Straußwirtschaften gelten Sonderregelungen (§ 14 des Gaststättengesetzes (GastG)). Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (zum Beispiel Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich. 

Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich. 

Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (§ 11 GastG). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden. 

Eine Erlaubnis zur Stellvertretung (§ 9 GastG) sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.

  • BundID
  • Mein Unternehmenskonto

Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Gaststättenerlaubnis
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden (Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als 3 Monate sein.)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als 3 Monate sein.)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.)
  • gegebenenfalls Handelsregisterauszug beziehungsweise Gesellschaftsvertrag oder Satzung
  • IHK-Nachweis (§ 4 des Gaststättengesetzes (GastG)) (Bei diesem Nachweis handelt es sich um die Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation, die durch die IHK bestätigt worden ist.)
  • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
  • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen
  • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume

persönliche Zuverlässigkeit

  • Ihre Zuverlässigkeit wird anhand der eingereichten Unterlagen geprüft.
  • Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.

Eignung der Räume und der örtlichen Lage

  • Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz
  • 645,00 € mit normalem Verwaltungsaufwand (änderungsfreie Übernahmen).
  • 910,00 € mit besonderem Verwaltungsaufwand (Neuerrichtung).
  • 70,00 € Mehraufwand je zusätzlicher gesellschaftende Person (GmbH, GmbH & Co.KG)
  • 190,00 € Erweiterung der Konzessionsflächen (Außen, Außengastronomie, Anbauten)
  • 190,00 € Umwandlung einer Schankwirtschaft in eine Speisewirtschaft
  • bis zu 3.500 € Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes in Fällen von besonders bedeutendem Umfang
  • 250,00 € Entscheidung über Stellvertretererlaubnis, § 9 GastG
  • 105,00 € Entscheidung über die Vorläufige Erlaubnis zu Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes nach § 11 Abs. 1 GastG
  • 105,00 € Entscheidung über die Vorläufige Stellvertretererlaubnis, § 11 Abs. 2 GastG
  • 70,00 € Entscheidung über Fristverlängerungen nach §§ 8, 9, 11 GastG
  • 100,00 € bis 2000,00 € je nach Verwaltungsaufwand (Rücknahme oder Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 GastG)
  • 275,00 € Geschäftsführerwechsel nach § 4 Abs. 2 GastG

Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich (nur nach Terminvereinbarung) stellen.

Nutzen Sie dafür den Onlinedienst oder reichen Sie den ausgefüllten Antrag unterschrieben per E-Mail, per Post oder persönlich (nur nach Terminvereinbarung) ein.

Sie erhalten zeitnah eine Eingangsbestätigung sowie einen Gebührenvorschussbescheid. Diesen müssen Sie begleichen, damit ich Ihnen die Erlaubnis erteilen kann.

Die erforderlichen Unterlagen können auch nach Antragsübermittlung nachgereicht und beantragt werden. Abschließend prüfen kann ich Ihren Antrag jedoch erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. 

Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen die gewerbliche Erlaubnis gemäß § 2 GastG erteilt. 

Sie erhalten einen Bescheid postalisch zugestellt.

Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen liegt die Bearbeitungszeit, je nach Art der Erlaubnis bei 4 bis 8 Wochen.

Die Erlaubnis wird in der Regel nach Abschluss des Prüfverfahrens unbefristet erteilt.

Die vorläufige Erlaubnis ist auf 3 Monate befristet.

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de