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Sondernutzung von Straßen zum Anbieten von Waren oder Leistungen auf der Straße - Erlaubnis beantragen

Wer eine öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus zum Anbieten von Waren und Leistungen nutzen möchte, benötigt dafür eine Erlaubnis der Behörde.

Grundsätzlich gilt, dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist, man spricht dabei vom sogenannten Gemeingebrauch.

Sollen öffentliche Straßen beziehungsweise Straßenteile, Parkplätze, Wege oder Plätze über den Gemeingebrauch hinaus genutzt werden, ist dafür eine Sondernutzungserlaubnis der Ordnungsbehörde erforderlich. Eine Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche ohne Erlaubnis oder über den erteilten Erlaubnisumfang hinaus ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

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  • Antragsformular jeweils mit Angaben über Art, Umfang, Beginn und Ende sowie Ort der Sondernutzung. Die Stadt kann dazu Erläuterungen (zum Beispiel durch maßstabgerechte Zeichnungen, bildliche Darstellungen, textliche Beschreibungen) verlangen. Für die Antragsstellung zum Einrichten einer Außengastronomie ist das Beifügen einer Skizze erforderlich.

Der Antrag ist nur genehmigungsfähig, wenn die Nutzung aus straßenverkehrsrechtlicher und ordnungsbehördlicher Sicht möglich ist und nicht von der Sondernutzungssatzung der Stadt Mülheim ausgeschlossen ist. Insbesondere die Auswirkungen der beabsichtigten Sondernutzung auf den Gemeingebrauch der Straße wird geprüft.

Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht:

  • den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
  • die anderen Nutzenden beziehungsweise Anwohnenden der Straße gefährden,
  • eine nachhaltige Veränderung der architektonischen Gestaltung oder eine Beschädigung des Straßenbelages zur Folge haben können,
  • Feuerwehr- und Rettungswege beeinträchtigen,
  • das Stadtbild beeinträchtigen.

Die Sondernutzungsgebühren richten sich nach der Sondernutzungssatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr. Die Höhe der Sondernutzungsgebühr richtet sich nach der Art der Nutzung, der Tarifzone in der die Nutzung erfolgt, der Größe der in Anspruch genommenen Fläche und der Dauer der Nutzung. 

Für eine Warenauslage wird je nach Wertzone eine Sondernutzungsgebühr zwischen 10,10 € und 16,30 € pro angefangenem Quadratmeter und Monat erhoben.

Für Außengastronomien wird je nach Wertzone eine Sondernutzungsgebühr zwischen 0,63 € und 1,15 € pro angefangenem Quadratmeter und Monat erhoben

Die Sondernutzungsgebühr beträgt mindestens 15,00 €.

Darüber hinaus wird für den Verwaltungsaufwand eine Verwaltungsgebühr erhoben. 

Diese richtet sich nach der Größe der in Anspruch genommenen Fläche und liegt zwischen 60,00 € und 180,00 €.

Sie können den Antrag online, per Brief, E-Mail oder persönlich (nach Terminvereinbarung) beantragen.

Sie erhalten dann per E-Mail oder Post einen Genehmigungsbescheid. Bezahlen können Sie per Überweisung. Bankverbindung und Kassenzeichen entnehmen Sie dem Bescheid. 

Die Genehmigung wird zeitlich begrenzt und auf Widerruf erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Umfang zwischen 2 und 6 Wochen.

Stellen Sie Ihren Antrag mindestens 2 Wochen vor der geplanten Nutzung.

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de