Sie müssen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis beantragen, wenn Sie eine Spielhalle betreiben möchten.
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben möchten. Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) dient. Ein Unternehmen ist trotz anderslautender Anzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der GewO und Bestätigung nach § 33c Absatz 3 Satz 1 der GewO auch dann als Spielhalle im Sinne des Satzes 1 anzusehen, wenn auf Grund einer Gesamtschau der objektiven Betriebsmerkmale folgende äußerlich erkennbare Merkmale vorliegen:
- die Art und der Umfang der angebotenen Nebenleistung spielen im Vergleich zum Umfang des angebotenen Spielbetriebes und im Hinblick auf die Ausgestaltung und Größe der Betriebsstätte eine erkennbar untergeordnete Rolle oder
- Umsätze werden ausschließlich oder überwiegend aus der Aufstellung von Geldspielgeräten generiert (§ 16 Abs. 1 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV NRW)
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- BundID
- Mein Unternehmenskonto
- drei Grundrisszeichnungen der Betriebsräume im Maßstab 1 : 100 (die Betriebsräume sind auf dem Grundrisszeichnungen rot zu umranden) sowie einen amtlichen Lageplan. (Nur bei Neuerrichtungen und Erweiterungen von Betriebsräumen)
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes von Antragsteller oder Antragstellerin oder der juristischen Person sowie deren gesetzlicher Vertreter oder Vertreterin (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtverwaltung von Antragsteller oder Antragstellerin oder der juristischen Person sowie deren gesetzlicher Vertreter oder Vertreterin (zu beantragen bei der Stadtverwaltung des Wohnortes oder der Hauptniederlassung, Fachbereich Finanzen)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Beleg-Art 0) von Antragsteller oder Antragstellerin oder dem gesetzlichen Vertreter oder der Vertreterin der juristischen Person (mit Angabe des Az.: 32-51.34 bei der jeweiligen Wohnort-Meldebehörde beantragen)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Beleg-Art 9) von Antragsteller oder Antragstellerin oder juristischer Person sowie deren gesetzlicher Vertreter oder Vertreterin V mit Angabe des Az.: 32-51.34 (bei der jeweiligen Wohnort- oder Hauptniederlassung- Meldebehörde beantragen)
- Kopie des Personalausweises beziehungsweise des Nationalpasses (bei elektronischer oder postalischer Übersendung Ihrer Antragsunterlagen)
- Sozialkonzept im Sinne des § 6 GlüStV ist einzureichen
Wenn eine Gesellschaft (juristische Person, zum Beispiel GmbH, UG) Antragstellerin ist:
- Sollte die Antragstellerin eine juristische Person sein, sind die genannten Unterlagen von allen in der Gesellschaft tätigen gesetzlichen Vertretern vorzulegen.
- Außerdem muss eine Abschrift des Auszuges aus dem Handelsregister eingereicht werden (wenn sich die juristische Person in Gründung befindet, wird der Gesellschaftsvertrag benötigt).
Bitte reichen Sie den ausgefüllten Antrag ein. Die übrigen Unterlagen müssen Sie im laufenden Antragsverfahren beantragen beziehungsweise sind vor der Erteilung der Erlaubnis einzureichen.
Nachdem der Antrag vorliegt, werden weitere Unterlagen zur Überprüfung Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit angefordert.
Wenn Sie eine Einzelspielhalle änderungsfrei übernehmen möchten und der Mindestabstand zwischen 100 und 350 Meter unterschritten wird, benötigen Sie zusätzlich:
- Antragsteller oder Antragstellerin beziehungsweise der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin und die Spielhallenleitungen müssen über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10 verfügen (§ 16 Abs. 4 Nr. 4 AG GlüStV NRW).
- Für das Personal der Spielhallen ist ein Nachweis der besonderen Schulung im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10 zu erbringen (§ 16 Abs. 4 Nr. 5 AG GlüStV NRW).
- Es ist die Zertifizierung nachzuweisen (§ 16a AG GlüStV NRW).
Wird eine Spielhallenleitung eingesetzt, muss diese die gleichen Unterlagen zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit beantragen und einreichen.
Kosten
Die Gebühr für die Zuverlässigkeitsüberprüfung wird entsprechend der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erhoben. Diese richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und dem möglichen entstehenden wirtschaftlichen Wert. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist ein Gebührenvorschuss in Höhe der Gesamtgebühren zwischen 50,00 und 5.000,00 € zu entrichten.
Neue Spielhalle:
- Grundgebühr von 1.250,00 €
- Ein weiteres Kriterium der Berechnung ist, gemessen an der zur Verfügung stehenden Spielfläche, die aufstellbare Anzahl von Geldgewinnspielgeräten (GGSG) (§ 33c Abs. 3 GewO und § 3 Abs. 2 Spielverordnung (SpielV)). Es wird je GGSG ein Betrag von 300,00 € erhoben.
Änderungsfreie Übernahme einer Spielhalle:
- Grundgebühr für Spielhallenstandorte mit Mindestabstand 350 Meter: 750,00 € oder
- für Spielhallenstandorte mit Mindestabstandunterschreitung zwischen 100 und 350 Meter: 1.250,00 €
- Ein weiteres Kriterium der Berechnung ist, ebenfalls gemessen an der zur Verfügung stehenden Spielfläche, die aufstellbare Anzahl von GGSG (§ 33c Abs. 3 GewO und § 3 Abs. 2 SpielV).
Es wird je GGSG ein Betrag von 300,00 € erhoben.
Die Gebühr ist jeweils vor der Erlaubniserteilung als Vorschuss zu entrichten.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag online, per Brief, E-Mail oder persönlich (nach Terminvereinbarung) einreichen.
Füllen Sie den Antrag nebst allen Anlagen aus, unterschreiben und laden diese möglichst mit den erforderlichen Unterlagen im Rahmen des Onlineantrags hoch oder reichen sie per Post oder Mail ein.
Sie erhalten zeitnah eine Eingangsbestätigung sowie einen Gebührenvorschussbescheid. Diesen müssen Sie begleichen, damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann.
Die erforderlichen Unterlagen können auch nach Antragsübermittlung nachgereicht und beantragt werden. Abschließend geprüft werden kann Ihr Antrag jedoch erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen die glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 GlüStV 2021 in Verbindung mit § 16 AG GlüStV NRW erteilt.
Sie erhalten einen Bescheid postalisch zugestellt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt 4 bis 6 Wochen.
Fristen
Es gibt keine Fristen.
Weiterführende Informationen
Hinweise
Sie dürfen die Spielhalle nach der Erteilung der Erlaubnis betreiben.
Bevor in der Spielhalle Geldgewinnspielgeräte aufgestellt werden dürfen, muss die Geeignetheit bestätigt werden (§ 33c Abs. 3 GewO).
Weiterhin müssen Sie das Gewerbe vor dem Beginn anzeigen (§ 14 GewO).
Dokumente
Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr
Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de