Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, so ist dies dem örtlich zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen.
Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung Ihrer örtlich zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen.
Eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen kann zum Beispiel eine Gebäude- oder Kaminsprengung oder eine Sprengung bei Straßenbaumaßnahmen sein.
Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige müssen Sie ebenfalls anzeigen.
Anzeigepflichtig sind Sie als Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) genehmigt sind.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- BundID
- Mein Unternehmenskonto
- Erlaubnis nach § 7 beziehungsweise § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
- Befähigungsschein nach § 20 SprengG
- Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen),
- Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen.
- Beschreibung, aus der hervorgeht:
- Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen,
- Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel, bei Verwendung von Sprengzeitzündern der Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe,
- die Entfernung der Sprengstellen von besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen, insbesondere Krankenhäusern, Schulen, Alten und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern,
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm.
- aktueller maßstäblicher Lageplan, aus dem ersichtlich sind:
- die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen,
- die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Metern
- gegebenenfalls bereits vorhandene Genehmigungen beteiligter Behörden
Voraussetzungen
Die anzeigende Person ist verantwortliche Person gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 SprengG. Die für die tatsächliche Sprengung verantwortliche Person (Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber) muss eine entsprechende Fachkunde nachweisen.
Kosten
Es fallen Kosten in Höhe von 50,00 bis 800,00 € gemäß Allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW), Tarifstelle 11.11.35 an.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag online, per E-Mail oder per Post stellen.
Nutzen Sie dafür den Onlinedienst oder reichen Sie den ausgefüllten Antrag unterschrieben per E-Mail oder per Post ein.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 1 Absatz 1 3. SprengV erfüllt sind.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach § 1 Absatz 1 3. SprengV erfüllt.
Erst wenn Sie die Anzeigepflicht nach § 1 Absatz 1 3. SprengV erfüllt haben, dürfen Sie die Sprengung vornehmen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Komplexität und Umfang Ihres Antrags ab.
Fristen
Die Anzeige muss mindestens 4 Wochen vor Beginn der Sprengungen vorliegen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen vorgenommen werden sollen, beziehungsweise mindestens eine Woche vor jeder anderen Sprengung (Einzelsprengung). Zudem muss jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung umgehend angezeigt werden.
Weiterführende Informationen
Hinweise
Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls notwendig. Nicht rechtzeitige, unvollständige, unrichtige Anzeigen sind ordnungswidrig im Sinne des Sprengstoffgesetzes.
Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr
Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gefahrenabwehr@muelheim-ruhr.de