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Sterbefall im Ausland beurkunden lassen

Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland, so kann der Sterbefall im deutschen Sterberegister nachbeurkundet werden.

Den Antrag auf die Beurkundung eines Sterbefalls, der sich im Ausland ereignet hat, können die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin der verstorbenen Person stellen. Außerdem hat das Antragsrecht auch jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann.

Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit der verstorbenen Person ist der Zeitpunkt des Sterbefalls maßgebend.

Es besteht keine Pflicht, einen Sterbefall, der sich im Ausland ereignet hat, in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Allein eine ordnungsgemäß überbeglaubigte ausländische Sterbeurkunde erbringt zusammen mit einer von einem öffentlich beeidigten Übersetzer gefertigten Übersetzung in der Regel die volle Beweiskraft. Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das deutsche Standesamt dann Sterbeurkunden ausstellen kann.

 Regelmäßig erforderlich sind:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person und, wenn vorhanden, der verstorbenen Person
  • ausländische Sterbeurkunde, gegebenenfalls mit erforderlicher Überbeglaubigung in Form einer Apostille oder Legalisation
  • wenn nicht in Mülheim an der Ruhr geboren: Geburtsurkunde der verstorbenen Person
  • wenn diese verheiratet war und die Eheschließung nicht in Mülheim an der Ruhr erfolgte: gegebenenfalls Eheurkunde der verstorbenen Person
  • wenn die verstorbene Person geschieden oder verwitwet war außerdem: Nachweis in Form eines Scheidungsurteils oder der Sterbeurkunde des früheren Ehegatten, wenn die Eheschließung nicht in Mülheim an der Ruhr erfolgte
  • gegebenenfalls aktueller Nachweis über den letzten Wohnsitz

Die erforderlichen Unterlagen richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Unter Umständen fordert das Standesamt daher darüber hinausgehende, weitere Dokumente an. Aus inländischen Registern anderer Standesämter kann teilweise ein elektronischer Datenabruf durch das Standesamt erfolgen. Hierzu berät Sie das Standesamt gern.

Die Unterlagen sind im Original und gegebenenfalls mit Übersetzung vorzulegen.

  • Antragsberechtigt sind die Eltern und Kinder der verstorbenen Person sowie deren Ehegatte oder Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin. Außerdem hat das Antragsrecht auch jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann.
  • Die Person, deren Tod nachbeurkundet werden soll, hatte die deutsche Staatsangehörigkeit oder war staatenlos oder ausländischer Flüchtling.
  • Nachbeurkundung des Sterbefalls: 35,00 €
  • Personenstandsurkunde: 15,00 € (beziehungsweise 7,50 € für jedes weitere Exemplar derselben Urkunde)

Der Antrag auf Nachbeurkundung eines Sterbefalls kann nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich im Standesamt oder schriftlich erfolgen. 

Einem schriftlichen Antrag sind alle erforderlichen Dokumente im Original beizufügen. Ausweise oder Pässe können dabei in Form einer beglaubigten Kopie vorgelegt werden.

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk die im Ausland gestorbene Person zuletzt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.

Wenn die antragstellende Person im Ausland leben, kann sie den Antrag über die zuständige, deutsche Auslandsvertretung stellen.

Bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen kann die Nachbeurkundung oft sofort im Rahmen des Beantragungstermins erfolgen. Insgesamt ergibt sich die Bearbeitungsdauer, insbesondere bei schriftlichem Antrag, aber aus dem jeweiligen Einzelfall und den jeweils erforderlichen Unterlagen und kann so auch mehrere Wochen betragen.

Es gibt keine Fristen.

Es besteht keine Pflicht, einen Sterbefall, der sich im Ausland ereignet hat, in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das deutsche Standesamt dann Sterbeurkunden ausstellen kann.