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Verpflichtenden jährlichen Prüfungsbericht oder Negativerklärung als Bauträger und beziehungsweise oder Baubetreuer einreichen

Als Baubetreuer oder Bauträger müssen Sie regelmäßig einen Prüfbericht eines Wirtschafts- oder Buchprüfers oder eine so genannte Negativerklärung abgeben.

Sie müssen der Prüfberichtspflicht unaufgefordert nachkommen, wenn Sie die Baubetreuer- oder Bauträgertätigkeit nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) ausüben. Der Bericht eines geeigneten Prüfers (Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften) ist bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres einen Prüfungsbericht erstellen zu lassen und einzureichen.
Sollten Sie während des Berichtszeitraumes nicht als Baubetreuer- oder Bauträger nach § 34c GewO tätig geworden sein, haben Sie spätestens bis zu dem vorgenannten Termin anstelle des Prüfungsberichtes eine sogenannte formlose Negativerklärung einzureichen.

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Es fallen keine Kosten an.

Sie reichen den Prüfbericht beziehungsweise die Negativerklärung vollständig und fristgerecht per Onlineformular, per Mail oder postalisch ein. Mit der fristgerechten Einreichung ist die Angelegenheit für Sie erledigt. Eine Rückmeldung durch das Ordnungsamt erfolgt im Regelfall nicht.

Der Prüfungsbericht oder die Negativerklärung ist spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres zu übermitteln.

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Es wird darauf hingewiesen, dass ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Die Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 a) und b) GewO haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MabV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine entsprechende erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung zu übermitteln. Der Prüfungsbericht muss einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
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