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Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen

Sie brauchen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig Dinge versteigern wollen. 

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist.

Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Als Versteigerer dürfen Sie nicht:

  • auf Ihren Versteigerungen selbst oder durch eine andere Person für sich selbst bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut kaufen,
  • Angehörigen oder Ihren Angestellten gestatten, auf Ihren Versteigerungen zu bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
  • für eine andere Person auf Ihren Versteigerungen bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut kaufen, außer ein schriftliches Gebot der anderen Person liegt vor,
  • bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die Sie in Ihrem Handelsgeschäft führen, wenn dies nicht üblich ist,
  • Sachen versteigern, an denen Sie ein Pfandrecht besitzen oder wenn sie zu den Waren gehören, die Sie in offenen Verkaufsstellen anbieten und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (Verbrauchsgüter).
  • BundID 
  • Mein Unternehmenskonto
  • Personalausweis oder Pass mit Meldebestätigung 
  1.  Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9). Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck das Aktenzeichen „32-51.52 § 34 b GewO“ anzugeben. Der Gewerbezentralregisterauszug ist auch für eine bestehende GmbH, AG, UG (bei der für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsbehörde) zu beantragen.
  2.  Führungszeugnis (Belegart O) Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck das Aktenzeichen „32-51.52 § 34 b GewO“ anzugeben.
  3. Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt zu beantragen. Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist auch für eine bestehende GmbH, AG, UG (bei dem für den Betriebssitz zuständigen Finanzamt) zu beantragen.
  4. Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist bei dem für den Wohnort zuständigen Gemeindekasse/ Stadtkasse zu beantragen. Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist auch für eine bestehende GmbH, AG, UG (bei dem für den Betriebssitz zuständigen Finanzamt) zu beantragen.

Die Punkte 1 – 4 gelten für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter der GmbH, AG, UG und ebenfalls für den Leiter

  • des Betriebes bzw. den Leiter der Zweigniederlassung.
  • Auszug aus dem Handelsregister für die bestehende GmbH, AG, UG
  1. Nachweise einer Berufshaftpflichtversicherung, sofern der Teilbereich „Wohnimmobilienverwaltung“ § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO beantragt wird.

Voraussetzungen sind:

  • Die Betriebsstätte ist in Mülheim an der Ruhr
  • persönliche Zuverlässigkeit und
  • geordnete Vermögensverhältnisse.

Sie erhalten keine Erlaubnis, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie als antragstellende Person die Zuverlässigkeit nicht besitzen, die für den Gewerbebetrieb erforderlich ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.

Sie als antragstellende Person in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel der Fall, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sie in das Verzeichnis eingetragen sind, das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht geführt wird.

Neben der Erlaubniseinholung müssen Sie das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen. Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden Auskunft- und Nachschaurechte. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

Ferner unterliegen Sie als Versteigerer bei der Gewerbeausübung den Vorgaben der Versteigererverordnung (VerstV). Sie müssen z.B. grundsätzlich bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie der Gattung der zu versteigernden Ware anzeigen grundsätzlich für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts geben über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung Buch führen

Die zuständige Behörde bestellt auf Antrag besonders sachkundige Versteigerer allgemein öffentlich für bestimmte Arten von Versteigerungen. Als öffentlich bestellter Versteigerer müssen Sie einen Eid darauf leisten, dass Sie Ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden.

Versteigerererlaubnis: 490,00 €

Weitere Kosten entstehen je nach Aufwand; z.B. für die Auskunft aus Registern und für die Erstellung der sonstigen Nachweise

Sie können den Antrag online, per Brief, E-Mail oder persönlich (nach Terminvereinbarung) einreichen.
Füllen Sie den Antrag nebst allen Anlagen aus, unterschreiben und laden diese möglichst mit den erforderlichen Unterlagen im Rahmen des Onlineantrags hoch oder reichen sie per Post oder Mail ein. 
Sie erhalten zeitnah eine Eingangsbestätigung sowie einen Gebührenvorschussbescheid. Diesen müssen Sie begleichen, damit ich Ihnen die Erlaubnis erteilen kann.
Die erforderlichen Unterlagen können auch nach Antragsübermittlung nachgereicht und beantragt werden. Abschließend prüfen kann ich Ihren Antrag jedoch erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. 
Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen die gewerbliche Erlaubnis gemäß § 34b GewO erteilt. 
Sie erhalten einen Bescheid postalisch zugestellt. 

Die Antragstellung sollte mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen.

Die Erlaubnis wird in der Regel nach Abschluss des Prüfverfahrens unbefristet für das gesamte Bundesgebiet erteilt.

Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gem. § 14 Gewerbeordnung unter Vorlage des Erlaubnisscheins bei der Gewerbemeldestelle Mülheim an der Ruhr anzumelden.
Die Erlaubnis wird in der Regel nach Abschluss des Prüfverfahrens unbefristet für das gesamte Bundesgebiet erteilt.

https://id.bund.de/de 
https://info.mein-unternehmenskonto.de/

Bei der Ausübung des Gewerbes sind die Vorschriften der Versteigererverordnung zu beachten.

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de