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Versteigerung anzeigen

Wenn Sie eine Versteigerung veranstalten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer anzeigen.

Sie müssen in der Anzeige folgende Angaben machen:

  • Ort und Zeitpunkt der Versteigerung
  • Gattung der zu versteigernden Ware

Normalerweise dürfen nur gebrauchte Waren versteigert werden. Ausnahmen gibt es für Ware aus Nachlässen, aus Insolvenzmassen, die wegen Geschäftsaufgabe oder wegen gesetzlicher Vorschrift versteigert wird. In diesen Fällen müssen Sie zusätzlich Folgendes angeben:

  • Anlass der Versteigerung (Nachlass oder Insolvenzmasse, Geschäftsaufgabe, öffentliche Versteigerung)
  • Name und Anschrift der Auftraggeber
  • Eventuell weitere Angaben (zum Beispiel Lagerungsort des Versteigerungsgutes, Besichtigungszeiten)
  • Bei der Versteigerung von leicht verderblichem Gut ist eine Verkürzung der Anmeldefrist möglich.

Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

  • BundID 
  • Mein Unternehmenskonto
  • Nachweis der öffentlichen Bestellung. Falls es sich um eine öffentliche Versteigerung handelt, müssen Sie Ihre öffentliche Bestellung als Versteigerin oder Versteigerer vorlegen (§ 383 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
  • Anlass der Versteigerung sowie Namen und Anschriften der Auftraggeberinnen und Auftraggeber
  • Versicherung, dass die Versteigerung nicht in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung steht.

Ausnahme: Es handelt sich um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe.

Sie müssen eine Erlaubnis als Versteigerer besitzen, um gewerbsmäßig Versteigerungen durchführen zu dürfen. Die Versteigerung ist schriftlich oder elektronische anzuzeigen

Es fallen keine Kosten an.

Sie zeigen die Versteigerung der zuständigen Stelle spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin schriftlich oder elektronisch an. 

Die zuständige Stelle prüft die Versteigerungsanzeige und holt gegebenenfalls eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer (IHK) ein.

Sofern keine Einwände bestehen, können Sie die Versteigerung durchführen.

Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin.

Sie müssen die Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht gestellten Termin anzeigen, Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Versteigerungsanzeige.

In Ausnahmefällen können Sie eine Verkürzung der Frist beantragen, beispielsweise bei leicht verderblichem Versteigerungsgut.

Der Antrag kann online oder formlos gestellt werden.

https://id.bund.de/de 
https://info.mein-unternehmenskonto.de/

Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung).

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de