Wenn der Erlaubnisinhaber einer Gaststättenerlaubnis einen Stellvertreter benennt, muss dieser auch eine entsprechende Erlaubnis haben.
Wer ein Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis. Diese wird dem Inhaber der Gaststättenerlaubnis für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Für jede Person, die das Gewerbe stellvertretend ausüben soll, benötigt der Gewerbetreibende eine Stellvertretungserlaubnis.
Die Ausübung des Gewerbes durch den Stellvertreter kann bis zur Erteilung der Erlaubnis auch auf Widerruf gestattet werden. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
Die Stellvertretungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon erteilt ist oder gleichzeitig erteilt wird. Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bildet dagegen noch keine Grundlage für eine Stellvertretungserlaubnis.
Der Antrag ist von dem Erlaubnisinhaber zu stellen und nicht von dem Stellvertreter.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- BundID
- Mein Unternehmenskonto
- ausgefülltes Antragsformular
- Führungszeugnis (Belegart 0) zur Vorlage bei der Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) zur Vorlage bei der Behörde
- Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung in Finanzsachen der zuständigen Stadtkasse
- Unterrichtungsnachweis nach § 4 Abs. 1, Nr. 4 GastG (IHK-Nachweis)
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz
- Personalausweiskopie beziehungsweise Kopie des Aufenthaltstitels oder Kopie des Passes (gegebenenfalls mit einer aktuellen Meldebescheinigung)
- Sie müssen selbst über eine Gaststättenerlaubnis verfügen und in Ihrem Betrieb einen Stellvertreter einsetzen wollen.
Voraussetzungen
- Sie müssen selbst über eine Gaststättenerlaubnis verfügen und in Ihrem Betrieb einen Stellvertreter einsetzen wollen.
Kosten
Die Gebühr für eine Stellvertretererlaubnis beträgt üblicherweise 250,00 €
Die Gebühr für eine befristete Stellvertretererlaubnis beträgt üblicherweise 105,00 €
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich (nur nach Terminvereinbarung) stellen.
Nutzen Sie dafür den Onlinedienst oder reichen Sie den ausgefüllten Antrag unterschrieben per E-Mail, per Post oder persönlich (nur nach Terminvereinbarung) ein.
Sie erhalten zeitnah eine Eingangsbestätigung sowie einen Gebührenvorschussbescheid. Diesen müssen Sie begleichen, damit ich Ihnen die Erlaubnis erteilen kann.
Die erforderlichen Unterlagen können auch nach Antragsübermittlung nachgereicht und beantragt werden. Abschließend prüfen kann ich Ihren Antrag jedoch erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihrem Stellvertreter die gewerbliche Erlaubnis gemäß § 9 GastG erteilt.
Sie erhalten einen Bescheid postalisch zugestellt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt 2 bis 8 Wochen.
Fristen
- Die vorläufige Stellvertretererlaubnis wird für maximal 3 Monate erteilt und kann nur aus wichtigem Grund verlängert werden.
- Für die endgültige Stellvertretungserlaubnis bestehen keine Fristen.
Weiterführende Informationen
Hinweise
Die Beendigung der Stellvertretung erfordert eine kurze Mitteilung per E-Mail oder telefonisch.
Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr
Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de