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Vorname ändern

Im begründetet Einzelfall ist eine Änderung von Vornamen aus wichtigem Grund möglich.

Das Namensrecht ist grundsätzlich im bürgerlichen Recht umfassend und abschließend geregelt. Nur im begründeten Einzelfall ist eine nachträgliche Änderung von Namen im Verfahren der öffentlich-rechtlichen Namensänderung möglich.

Wenn Sie Ihren Namen ändern lassen möchten, muss dafür ein wichtiger Grund vorliegen. Es handelt sich in jedem Fall um eine nach strengen Maßstäben zu prüfende Einzelfallentscheidung, sodass der Grund für die beabsichtigte Namensänderung ausführlich und konkret dargelegt werden muss. Gegebenenfalls werden psychologische oder sonstige Gutachten hinzugezogen. 

Wichtige Gründe für eine Namensänderung liegen vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen der Person, die den Namen trägt, schwerer wiegen als das öffentliche Interesse oder ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung des Namens. Diese Gründe können im Einzelfall unter anderem gegeben sein, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht, der Name anstößig oder offenkundig lächerlich klingt oder der Name nachweislich Auslöser für psychische Probleme ist, zum Beispiel aufgrund traumatischer Erfahrungen oder Assoziationen.

Die vorzulegenden Unterlagen unterscheiden sich je nach Einzelfall, sodass zwingend eine Beratung durch das Standesamt erforderlich ist.

Grundsätzlich erforderlich sind:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ausführlicher schriftlicher Antrag mit konkreter Begründung der beabsichtigten Namensänderung
  • wenn Sie in Deutschland geboren sind: aktueller Auszug aus dem Geburtenregister
  • wenn Sie im Ausland geboren sind: Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung)

Im Rahmen der Einzelfallberatung erteilt das Standesamt weitere Informationen zu den darüber hinaus benötigten Unterlagen. Gegebenenfalls sind andere Behörden oder sonstige Stellen zu beteiligen. Auch die Erforderlichkeit eines psychologischen Gutachtens kann gegeben sein.

  • Sie wohnen in Mülheim an der Ruhr.
  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit oder Sie unterliegen als staatenlose Person, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder als anerkannte, geflüchtete Person dem deutschen Personalstatut.

Die Gebühren bemessen sich im Einzelfall nach Arbeitsaufwand und betragen bis zu 255,00 €.

Die Bezahlung ist im Standesamt ausschließlich per EC-Karte möglich.

Wichtiger Kostenhinweis: Auch die Ablehnung und Zurücknahme eines Antrags sind gebührenpflichtig. Bitte lassen Sie sich vor Antragstellung durch das Standesamt beraten, ob Ihr Anliegen Aussicht auf Erfolg hat.

Da auch die Ablehnung und Zurücknahme eines Antrags auf öffentlich-rechtliche Namensänderung gebührenpflichtig sind, lassen Sie sich bitte vor der Antragstellung durch das Standesamt beraten, ob Ihr Anliegen Aussicht auf Erfolg hat.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Diesem sind die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Dokumente beizufügen. Das Standesamt fordert im Prüfverfahren gegebenenfalls weitere, notwendige Unterlagen an.

Ist eine weitere Person an der Namensänderung beteiligt, zum Beispiel der andere Elternteil, wenn die beantragte Namensänderung ein Kind betrifft, dann wird diese Person im Verfahren angehört. Wird der beantragten Namensänderung durch das Standesamt zugestimmt, haben beteiligte Dritte grundsätzlich die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einzulegen, bevor sie wirksam wird.

Wird der Antrag positiv beschieden, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Urkunde über die Namensänderung. Das Standesamt informiert darüber die zuständige Meldebehörde, das Standesamt, das das Geburtenregister führt und gegebenenfalls das Standesamt, das das Eheregister führt. Es müssen zudem durch die Person, deren Name geändert wurde, umgehend verschiedene Dokumente geändert werden, beispielsweise der Personalausweis, Reisepass und Fahrzeugschein.

Die Bearbeitungsdauer ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelfall und kann mehrere Monate betragen.

Es gibt keine Fristen.

Die Namensänderung hat Ausnahmecharakter und ist nur im Einzelfall möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser muss ausführlich schriftlich dargelegt werden.