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Weitere Personen anmelden, die im Prostitutionsbetrieb arbeiten

Wenn Sie im Prostitutionsgewerbe tätig werden wollen, benötigen Sie eine Genehmigung.

Sofern in dem Betrieb eine Person für Aufgaben der Stellvertretung, der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle oder der Bewachung eingesetzt werden soll, darf diese nur eingesetzt werden, wenn Sie gemäß § 25 Absatz 2 Satz 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) zuverlässig ist. Auch für diese Personen gilt ebenfalls der Zuverlässigkeitsmaßstab des § 15 ProstSchG sowie die ergänzenden gewerberechtlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit. Der Betreiber hat bei Beantragung der Erlaubnis eine Liste der im § 25 Absatz 2 ProstSchG genannten Personen einzureichen. § 25 Absatz 2 Satz 2 ProstSchG erstreckt die Pflicht des Betreibers auch auf Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Betreiber stehen. Entscheidend ist, dass sie die im § 25 Absatz 2 ProstSchG bezeichneten Aufgaben wahrnehmen. Für diese gelten gegebenenfalls unabhängig von den Vorgaben des ProstSchG auch die allgemeinen Anforderungen der bewachungsrechtlichen Vorschriften.

  • BundID
  • Mein Unternehmenskonto
  • Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel 
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, beziehungsweise europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei Ihrer Wohnortgemeinde)
  • Mindestalter von 18 Jahren für die als Stellvertretung vorgesehene Person
  • Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

Es fallen Kosten in Höhe von 350,00 – 1.500,00 € an.

Sobald Sie Ihren Antrag ausgefüllt bei der Gewerbemeldestelle eingereicht haben, werden wir Ihre Unterlagen prüfen. Wenn Sie nach der Prüfung alle Voraussetzungen erfüllen, werden Sie einen Bescheid erhalten.

Die Bearbeitungsdauer beträgt 6-8 Wochen.

Sie dürfen erst tätig werden, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Daher denken Sie bitte rechtzeitig daran den Antrag zu stellen. Übernimmt die Person, die Aufgaben in einem Prostitutionsgewerbe nicht mehr, so hat der Betreiber dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de